Vermittlung von Sportwetten nicht strafbar

Amtsgericht Muenchen

Urteil v. 12.07.2006 - Az.: 1123 Cs 307 Js 40932/04

Leitsatz

Die Vermittlung von privaten Sportwetten ist nicht strafbar, da die Regelungen zum staatlichen Glücksspiel-Monopol nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verfassungswidrig und somit nicht anwendbar sind.

Tenor

(...)

wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels

I Die Angeklagten (...) werden freigesprochen.

II. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

 

Sachverhalt

(vgl. Entscheidungsgründe)

Entscheidungsgründe

I.

Den Angeklagten lag folgender Sachverhalt zur Last:

Der Angeklagte (...) veranstaltete von mindestens 02.12.2003 bis Anfang September 2D04 in dem Wettbüro in (...) Sportwetten, insbesondere Fußballwetten. Dazu

lagen in dem Wettbüro die Wettbestimmungen, Spielprogramme und Spielscheine aus. Die von den Wettkunden ausgefüllten Spielscheine wurden in dem vom Angeklagten betriebenen Wettbüro entgegengenommen, die Wetteinsatze kassiert, die Wettdaten in den Computer eingegeben und die Sportwetten per online an die Fa. D(...), Gibraltar, wettergeleitet.

An den Wetten konnte ein nicht fest abgrenzbarer Personenkreis teilnehmen.

Der Angeklagte (...) unterstützte ihn dabei, indem er als Angestellter des Angeklagten (...) den Geschäftsbetrieb während seiner Abwesenheit leitete, Wettscheine der Wettkunden entgegennahm, die Daten in den Computer eingab und speicherte und die Wetteinsatze kassierte. Der Angeklagte (...) war mindestens vom 02.12.2003 bis 10.03.2004 in dem Wettbüro des Angeklagten (...) tätig.

Der Angeklagte (...) verfügte, wie er und der Angeklagte (...) wussten, nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten gemäß Art. 2 des Staatslotteriegesetzes. Mit Schreiben des Gewerbeamtes, die Gemeinde Unterhaching, vom 22.10.2003 wurde dem Angeklagten nochmals mitgeteilt, dass die Ausübung des von ihm am 17.10.2003 angemeldeten Gewerbes nicht gestattet ist. Nachdem das Wettbüro am 02.12.2003 durch die Polizei geschlossen wurde, eröffnete der Angeklagte (...) dennoch wenige Tage nach der Schließung wieder und veranstaltete und vermittelte seither fortlaufend Sportwetten gegen Entgelt. Der Angeklagte (...) handelte somit in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.

II.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten.

III.

Die Angeklagten waren freizusprechen.

Das geltende Staatslotteriegesetz und das daraus begründete Staatsmonopol für Sportwetten wurde nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 für verfassungswidrig erklärt, indem es vor dem Hintergrund des § 284 StGB, das Veranstalten von Sportwetten dem Freistaat Bayern vorbehält. Das Bayerische Staatslotteriegesetz vom 29.03.1999, das hier Anwendung findet, ist mit Art. 12 Abs.1 GG unvereinbar.

Des Weiteren stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten aus diesem Grunde ebenfalls nicht mit Art. 12 Abs.1 GG zu vereinbaren ist.

Dieses staatliche Wettmonopol stellt wegen des damit einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltungen der privaten Wettunternehmen sowie des Ausschlusses der Vermrttlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Angeklagten dar.

Dieser Eingriff ist angesichts der gegenwärtigen Ausgestaltung des Wettmonopols in Bayern verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Ein solcher Eingriff in die Berufsfreiheit ist laut Bundesverfassungsgericht nur gerechtfertigt, wenn das bestehende Wettmonopol auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischen Spiel verhalten dient.

Das Staatslotteriegesetz enthält keine entsprechenden materiellen rechtlichen Regelungen, die dies gewährleisten, so dass ein Regelungsdefizit besteht.

Die Vorschrift des § 284 Abs.1 StGB beseitigt das verwattungsrechtliche Regelungsdefizit des Staatslotteriegesetzes nicht. § 284 StGB enthalt keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots. Der Tatbestand des § 284 StGB ist venwaitungsakzessorisch, d.h. Art, Umfang und Wirksamkeit der Erlaubnis bestimmen sich nach Maßgaben des Verwaltungsrechts.

Der Angeklagte (...) hatte somit überhaupt nicht die Möglichkeit, eine Konzession zu erhalten. Da nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das bestehende Staatsmonopol nicht verfassungsgemäß ist, können die Angeklagten nicht verurteilt werden.