Vermittlung von Sportwetten; Glücksspiel-Staatsvertrag

Verwaltungsgericht Chemnitz

Beschluss v. 09.01.2008 - Az.: 3 K 995/07

Leitsatz

1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.

2. Die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind mit dem nationalen Verfassungsrecht und dem EU-Recht vereinbar.

Tenor

In der Verwaltungsstreitsache (…) gegen (…) wegen Vermittlung von Sportwetten, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz am 09. Januar 2008 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts (...) als Einzelrichter beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Sachverhalt

s. Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Regierungspräsidiums (...), aufgrund dessen der Antragstellerin die Geschäftstätigkeit der Vermittlung von Sportwetten untersagt worden ist.

Die Antragstellerin betreibt in (…) ein Internet-Cafe. Unter dem 29.03.2007 zeigte sie an, dass sie als neues Gewerbe die Vermittlung von Sportwetten betreiben wolle. Die Stadt (…) wies diese Gewerbeanzeige unter dem 16.04.2007 zurück, weil ein unerlaubtes Glücksspiel nicht durch eine Gewerbeanzeige legalisiert werden könne.

Am selben Tag wurde bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass die Antragstellerin Sportwetten der Firma (…) anbot. Der Wettanbieter beruft sich auf eine Wetterlaubnis des Staates Malta. Unter dem 13.06.2007 wies das Regierungspräsidium (...) die Antragstellerin darauf hin, dass Sportwetten nicht vermittelt werden dürften und forderte sie auf, die Vermittlung illegaler Sportwetten einzustellen und dieses mitzuteilen.

Mit Bescheid vom 23.07.2007 untersagte das Regierungspräsidium (...) der Antragstellerin die Geschäftstätigkeit der Vermittlung von Sportwetten im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen und gab ihr auf, die Geschäftstätigkeit der Annahme und Weiterleitung von Angeboten aus Sportwetten (Vermittlung von Sportwetten außer Pferdesportwerten) und an andere, auch in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässige, Wettunternehmer ohne gültige Erlaubnis für den Freistaat Sachsen einzustellen.

Ferner gab das Regierungspräsidium (...) der Antragstellerin auf, jede Form der Bewerbung von Sportwetten zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte es der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Wegen der Begründung wird auf den vorgenannten Bescheid Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin unter dem 01.08.2007 Widerspruch ein. Mit am 1. August 2007 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen den angeordneten Sofortvollzug.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Untersagungsverfügung sei zu unbestimmt, weil die Vermittlung von Sportwetten im ganzen Freistaat Sachsen verboten worden sei. Sie sei auch rechtswidrig und verletze sie insbesondere in ihrer durch den EG-Vertrag gesicherten Dienstleistungsfreiheit sowie in ihren Rechten aus Art. 12 Grundgesetz (GG).

Eine Strafbarkeit nach § 284 StGB sei nicht gegeben. Angesichts der offenen Rechtslage sei jedenfalls die Anordnung des Sofortvollzuges rechtswidrig.

Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 23.07.2007 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung des Zwangsmittels anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt, ist dieser Antrag zulässig, aber unbegründet. Hat eine Behörde - wie hier - bei einem unter § 80 Abs. 1 VwGO fallenden Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet, so kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis einer eigenen Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen.

Es hat - insbesondere unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs - zu prüfen, ob das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung oder das private Interesse der Antragstellerin, den Sofortvollzug auszusetzen, überwiegt.

Wäre der Widerspruch im Ergebnis der summarischen Prüfung offensichtlich Erfolg versprechend, wäre dem Suspensivinteresse der Antragstellerin Rechnung zu tragen, da es aus rechtsstaatlichen Gründen kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann.

Ergibt die summarische Einschätzung des Gerichts dagegen, dass der Widerspruch offensichtlich erfolglos bleiben wird, wovon insbesondere bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auszugehen ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.

Erweist sich im Ergebnis der summarischen Beurteilung der Widerspruch weder als offensichtlich Erfolg versprechend noch als offensichtlich aussichtslos, so ist vom Gericht im Wege der Abwägung aller wechselseitigen Interessen zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Erkennbare Erfolgschancen der Beteiligten können, auch wenn sie noch keine sichere Prognose für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zulassen, in die Abwägung eingestellt werden.

Nach Anlegung dieses Maßstabes ergibt sich für die Antragstellerin nicht, dass der Widerspruch offensichtlich in der Sache Erfolg haben wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin als türkische Staatsangehörige und damit als Staatsangehörige eines Staates, der lediglich über Assoziierungsabkommen mit der EU verbunden ist, den gleichen Rechtsschutz wie Bürger der EU oder deutsche Staatsangehörige begehren kann, denn auch wenn ihr der volle Rechtsschutz als Bürgerin der EU oder als deutsche Staatsangehörige zukommen würde, wäre der angefochtene Bescheid rechtmäßig.

1.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die ihr auferlegte Pflicht hinreichend bestimmt. Ihr wird aufgegeben, im Freistaat Sachsen, auf den allein sich die Entscheidungsbefugnis des Antragsgegners bezieht, jegliche Geschäftstätigkeit der Vermittlung von Sportwetten zu unterlassen. Für sie ist mithin eindeutig festgelegt, welche Handlungen in welchem Bereich sie nicht vornehmen darf.

2.

Die Untersagungsverfügung ist auch sowohl an den europarechtlichen Vorgaben als auch an denjenigen des Grundgesetzes gemessen rechtmäßig. Dies gilt sowohl für den Übergangszeitraum bis zum 30.12.2007 als auch für den Zeitraum danach.

a) Die Antragstellerin verfügt nicht über eine vom Freistaat Sachsen erteilte Erlaubnis i. S. d. § 284 Abs. 1 StGB, sodass sie auf dessen Hoheitsgebiet unerlaubt Glücksspiele veranstaltet, was den Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 1 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) zum Einschreiten ermächtigt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit die von der Antragstellerin angeführte Erlaubnis aus Malta reicht, denn diese könnte, selbst wenn sie - wie von der Antragstellerin dargelegt - erteilt worden ist, die Erteilung einer Erlaubnis durch eine sächsische Behörde nicht ersetzen.

Unverändert obliegt es nämlich den nationalen Stellen der Mitgliedsstaaten, das Glücksspielwesen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln (SächsOVG, Beschl. v. 12.12.2007, 3 BS 3 U/06). Ein unerlaubtes Veranstalten von Glücksspielen i. S. d. § 284 Abs. 1 StGB liegt auch dann vor, wenn der Abschluss entsprechender Spielverträge außerhalb des Gebietes angeboten wird, für das die Genehmigung des Unternehmens gilt.

Das Glücksspiel wird nämlich nicht nur dort veranstaltet, wo sich Wetthalter und sein Server befinden, sondern auch dort, wo dieses Wettangebot in Empfang genommen werden kann. Dementsprechend ist auch dieser Ort der Begehung einer Straftat i. S. v. § 9 Abs. 1 StGB, mithin Tatort (SächsOVG, Beschl. v. 12.12.2007, a.a.O.).

Aus dem in Sachsen liegenden Erfolgsort folgt auch die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums (...) (Art. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland) bis zum 31.12.2007. Dies gilt auch nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2008. In dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV (Sächsisches GVBL 2007, S. 547) ist nunmehr in § 3 Abs. 4 geregelt, dass ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.

Dies erfolgt in den Geschäftsräumen der Antragstellerin. Nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG) vom 14.12.2007 (SächsGVBL 2007, S. 542) ist daher das Regierungspräsidium Chemnitz als obere Glücksspielbehörde für den Vollzug dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages zuständig.

Der Antragsgegner hat die Untersagungsverfügung auch zu Recht an die Antragstellerin als Störerin i. S. v. § 4 Abs. 1 SächsPolG gerichtet, weil diese die Vorrichtungen betreibt, mittels derer ihre Kunden Wetten in Malta abschließen können. Glücksspiele können nur über sie abgewickelt werden. Mithin ist die Antragstellerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schlüsselfigur dieser Glücksspiele und damit verantwortlich i. S. v. § 4 Abs. 1 SächsPolG.

b) Der angegriffenen Untersagungsverfügung steht nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG entgegen.

Dies gilt bis zum 31.12.2007 unbeschadet davon, dass das damals geltende staatliche Monopol entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in der zum bayerischen Staatslotteriegesetz ergangenen Entscheidung (Urt. v. 28.03.2006, NJW 2006, 1281 ff.) verfassungswidrig war. Diese Entscheidung kann auf das Gebiet des Freistaates Sachsen übertragen werden, weil dort eine vergleichbare Rechtslage bestand.

Auch in Sachsen bestand ein Staatsmonopol, ohne dass zugleich hinreichende gesetzliche Regelungen zur materiellen und strukturellen Sicherung der Erreichung der damit verfolgten Ziele, insbesondere zur Ausrichtung des Wettangebotes an der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischen Spielverhalten zu verzeichnen war.

Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch in seiner Entscheidung zum bayerischen Staatslotteriegesetz vom 28.03.2006 neben der Feststellung der Unvereinbarkeit der geltenden Rechtslage mit Art. 12 Abs. 1 GG eine Frist zu einer Neuregelung bis zum 31.12.2007 gesetzt und die bisherige Regel mit der Maßgabe für weiter anwendbar erklärt, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat.

Diesen Anforderungen hat bis zum Dezember 2007 auch der Freistaat Sachsen genügt (SächsOVG, Beschl. v. 12.12.2007, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2007 (1 BVR 2218/06). Danach gilt weiterhin - formal beschränkt auf das Gebiet des Freistaates Bayern - dass innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 der Ausschluss der Vermittlung anderer als vom Land veranstalteter Wetten verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, wenn durch das Land ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausgestaltung der staatlich veranstalteten Sportwetten andererseits hergestellt wird.

Lediglich für vor dem 28.03.2006 ergangene Untersagungsverfügungen gilt entsprechend der vorgenannten Entscheidung, dass diese nicht mehr als rechtmäßig bestätigt werden können. Die hier angefochtene Entscheidung vom 23.07.2007 ist als letzte Behördenentscheidung jedoch lange Zeit nach dem 28.03.2006 ergangen.

Zu dieser Zeit hatte der Freistaat Sachsen bereits erhebliche Bemühungen unternommen, um das erforderliche Mindestmaß an Konsistenz zwischen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits sowie der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits schrittweise herzustellen.

Der Freistaat hat die Übergangszeit gerade nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten genutzt sondern untersagt, dass das Angebot staatlicher Wetten erweitert wird und dass die Werbung über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinaus gezielt zum Wetten auffordert (SächsOVG, Beschl. vom 12.12.2007, a, a. 0.).

Seit dem 01.01.2008 unter Geltung der Neuregelung des Glücksspielwesens kommt es auf die Herstellung dieser Konsistenz allein nicht mehr an. Vielmehr sind weitere überragende Gründe des Allgemeinwohls hinzugekommen, die den Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen und auch verhältnismäßig sind.

Gemäß § 1 GlüStV sind dessen Ziele nicht nur auf die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht und die Schaffung der Voraussetzungen einer wirksamen Suchtbekämpfung beschränkt, sondern es soll auch das Glücksspielangebot begrenzt und der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt sowie ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele verhindert werden.

Dabei wird als überragendes Gemeinwohlinteresse auch der Jugend- und Spielerschutz angeführt. Letztlich soll sichergestellt werden, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt und Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt sowie die mit den Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

Sämtliche Ziele an sich und in der Summe sind geeignet, den Eingriff in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen. Unverändert bleibt die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht ein wesentliches Ziel des staatlichen Glücksspielrechts.

Durch den so gewährten Schutz entspricht der Freistaat Sachsen seiner ihm aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erwachsenen Pflicht zum Schutz der Gesundheit der Bürger und verfolgt damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Die Spielsucht kann zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und die Gemeinschaft führen (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003 - C 243/01 - Gambelli u. a.; BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a. a. O.).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem vorgenannten Urteil ausführlich den Stand der Forschung zu den Suchtgefahren von Glücksspielen und Wetten aufgeführt. Dem schließt sich die Kammer an. Um die notwendige Konsistenz herzustellen wurde in § 4 Abs. 4 GlüStV ein Verbot aufgenommen, das Glücksspiel im Internet zu vertreiben.

In § 5 Abs. 1 GlüStV wurde die Werbung darauf beschränkt, dass sie auf eine Information und Aufklärung Über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken ist. Gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV ist die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.

Gemäß § 7 Abs. 1 GlüStV müssen die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust sowie die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele und insbesondere das Verbot der Teilnahme Minderjähriger sowie die Möglichkeit der Beratung und Therapie aufklären.

Die Teilnahme von Minderjährigen ist gemäß § 4 Abs. 3 GlüStV unzulässig. Veranstalter und Vermittler haben nach dieser Regelung sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Gemäß § 8 GlüStV sind die Veranstalter verpflichtet, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten, um so Spielsüchtige bei ihrem Bemühen zu unterstützen, sich von ihrer Spielsucht zu lösen.

Die vorgenannten Ziele können wirksam am effektivsten dadurch gesichert werden, dass es beim staatlichen Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien verbleibt. Durch das Monopol bei der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial wird es ermöglicht, die zur Suchtprävention erforderlichen Begrenzungen des Angebots an Glücksspielen wirksam vorzunehmen, was zur Vermeidung der Glücksspielsucht unabdingbar ist.

So ist die in § 3 Abs. 1 und 2 SächsGlüStVAG geregelte Beschränkung der Erlaubnisfähigkeit auf den Freistaat Sachsen, sei es in Form einer juristischen Person des öffentlichen und des privaten Rechts, auch verhältnismäßig. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Konsistenz wird auch dadurch gefördert, dass sämtliche Regelungen des Staatsvertrages an den in § 1 GlüStV niedergelegten Zielen orientiert sind.

c) Auch im Hinblick auf die in Artikel 43 und 49 EGV gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung sowohl nach der alten, als auch nach der neuen Rechtslage als rechtmäßig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vertragspartner der Antragstellerin nach dem maltesischen Recht berechtigt war, Sportwetten im In- und Ausland zu vertreiben.

Der Schutzbereich insbesondere der Freiheit der grenzüberschreitenden Dienstleistungen gemäß Art. 49 EGV ist berührt, weil der Antragstellerin untersagt wird, durch die in Malta ansässige Firma grenzüberschreitende Dienstleistungen anzubieten. Zudem liegt in dem sächsischen Staatsmonopol für den Glücksspielbereich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit unabhängig davon vor, dass die Monopolregelung unterschiedslos für alle Gesellschaften in Deutschland und außerhalb Deutschlands Anwendung findet.

Auch wenn die bis zum 31.12.2007 bestehende Rechtslage im Freistaat Sachsen gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen hat und Normen des EG-Vertrages Anwendungsvorrang vor Bestimmungen des nationalen Rechts zukommt, ist die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung nicht rechtswidrig.

Von der Geltung des Anwendungsvorrangs kann nämlich in eng umgrenzten Fällen für einen Übergangszeitraum abgesehen werden. Zur Abwendung von Gefahren für das überragend wichtige Gemeinwohlinteresse der Gesundheit der Bevölkerung war es erforderlich und rechtlich zulässig, die vom sächsischen Landesgesetzgeber mit Nachdruck verfolgte Monopolisierung im Sportwettenbereich auch in der zeitlich begrenzten Übergangsphase durchzusetzen, in der die Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht (noch) nicht im Einklang standen (SächsOVG, Beschl. v. 12.12.2007, a. a, 0.).

Auch nach dem seit dem 01.01.2008 in Kraft getretenen GlüStV i. V. m. dem SächsGlüStVAG gilt nichts anderes. Die dort geschaffene Neuregelung ist nämlich mit den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar.

Die Kammer verkennt nicht, dass gemäß § 3 SächsGlüStVAG unverändert die Erlaubnis für die Veranstaltung von in Abs. 1 dieser Vorschrift näher bezeichneten Glücksspiele nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden kann. Dadurch wird die durch Art. 49 EGV geschützte Dienstleistungsfreiheit berührt, weil eine Maßnahme gegeben ist, die private Anbieter an der Ausübung von Dienstleistungen im Bereich der Sportwetten hindert.

Diese Behinderung gilt für private inländische Anbieter gleichermaßen wie für solche, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben. Der freie Dienstleistungsverkehr darf jedoch - wie hier - durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses eingeschränkt werden, soweit diese Einschränkungen zum Schutz der Empfänger der Dienstleistungen auch über die Reglementierungen in andere Mitgliedsstaaten hinaus erforderlich sind.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Anders als noch in § 4 Lottostaatsvertrag sind in § 1 GlüStV die Ziele dieses Vertrages weiter gefasst und spezifiziert (siehe oben).

Neben der wirksamen Suchtbekämpfung ist als weiteres Ziel angegeben, dass der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen geführt und der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet werden soll. Letztlich soll sichergestellt werden, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt und Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

Nunmehr ist also der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Schutz vor kriminellen Folgeerscheinungen eines unreglementierten Glücksspiels ein wesentliches Ziel des Staatsvertrages. Diese zu wahren sind legitime und zwingende Gesichtspunkte des Gemeinwohls. Dieser Schutzzweck von überragender Bedeutung darf durch eine Reglementierung, die letztendlich dazu führt, dass Glücksspiele allein vom Freistaat Sachsen angeboten werden dürfen, verfolgt werden.

Jedenfalls in der Summe der vorgenannten Ziele ist die getroffene Reglementierung nach Auffassung der Kammer ausreichend, um die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zu beschränken. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine andere Regelung gilt.

Die Gewichtung der Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung darf und kann in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich sein, was zu unterschiedlichen Regelungen führen kann. Kulturelle Unterschiede sowie andere herrschende politische Überzeugungen führen auch in anderen Rechtsgebieten, gerade der Suchtprävention, zu differenzierten Reglementierungen.

So ist etwa auch der Handel mit weichen Drogen gemäß §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz (BtmG) in der Bundesrepublik Deutschland generell strafrechtlich zu sanktionieren. "Dienstleister" aus anderen Mitgliedsstaaten, die in diesen legal mit weichen Drogen Handel treiben dürfen, können jedoch nicht verlangen, dass sich ihre Dienstleistungsfreiheit auch insoweit auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt.

Die Reglementierung betrifft auch alle im Hoheitsgebiet tätigen Anbieter gleichermaßen; es werden lediglich staatliche Anbieter zugelassen. Zudem ist durch § 10 SächsGlüStVAG geregelt, dass der Reinertrag der vom Freistaat Sachsen veranstalteten Sportwerten, Lotterien und Ausspielungen den Bereichen Suchtprävention, Sport, Kultur, Umwelt, Jugend- und Wohlfahrtspflege nach Maßgabe des Haushaltsplans des Freistaates Sachsen zufließen soll.

Dementsprechend besteht auch ein enger Zusammenhang zwischen den Zielen des Gesetzes und der Verwendung der möglicherweise erzielten Erträge. Die Kammer hat letztlich keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die zuständigen Stellen die neuen gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben umfassend und europarechtskonform umsetzen werden.

Die Eingriffsvoraussetzungen der Untersagungsnorm, also ein ohne Erlaubnis veranstaltetes Glücksspiel, lagen und liegen mithin vor. Das in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des damals gültigen Lotterie-Staats Vertrages eröffnete Ermessen hat der Antragsgegner in zulässiger Weise dahingehend ausgeübt, dass bei einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Untersagens des unerlaubten Glücksspiels vorliegt.

Daraus hat er zutreffend abgeleitet, dass auch das Bewerben unzulässig ist. Die Einschränkung der Unternehmerfreiheit der Antragstellerin ist auch verhältnismäßig. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ohne staatliche Erlaubnis ist geeignet und erforderlich, um den mit der grundsätzlichen Erlaubnispflicht bezweckten Schutz der Bevölkerung vor illegalem Glücksspiel zu erreichen.

3.

Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Auch insoweit bestehen nach summarischer Prüfung im Hinblick auf den aus der Vermittlung von Sportwelten resultierenden wirtschaftlichen Vorteil keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (§§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Als unterlegene Beteiligte hat die Antragstellerin entsprechend § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Ausgang des Verfahrens fehlen, hat sich die Kammer an dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten Streitwertkatalog orientiert (vgl. 54.2.1) und für das Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes festgesetzt (vgl. 1.5 des Streitwertkatalogs). Die unselbstständige Zwangsgeldandrohung wirkt sich nicht Streitwert erhöhend aus (vgl. 1.6.2 des Streitwertkataloges).