Vermittlung von Sportwetten

Bundesgerichtshof

Beschluss v. 29.11.2006 - Az.: 2 StR 55/06

Leitsatz

Angesichts der Entscheidungen des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) und der "Gambelli"-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 06.11.2003 - Az.: C-243/01) bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich einer Verurteilung wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels. Das Verfahren ist vielmehr nach § 153 StPO einzustellen.

Tenor

In der Strafsache gegen (...)

wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. November 2006 beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Sachverhalt

(vgl. Entscheidungsgründe)

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Glückspiels für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 30 EUR vorbehalten.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006, 1261) - die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Sportwettenmonopols betreffend - und verschiedener Entscheidungen des EuGH (u. a. Urteil vom 6. November 2003 - Rechtssache C 243/01 - Gambelli - zur Gemeinschaftsrechtsschädlichkeit italienischer Sportwettenbestimmungen) Bedenken. Im Einzelnen wird auf die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift vom 28. Juni 2006 und die dort dargestellte Einstellungspraxis der hessischen Staatsanwaltschaften in gleichartigen Verfahren verwiesen.

Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht nicht.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 StPO.