Verjährungsbeginn bei Schenkkreis-Rückzahlungsansprüchen

Bundesgerichtshof

Urteil v. 18.12.2008 - Az.: III ZR 132/08

Leitsatz

Die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Zuwendungen im Rahmen eines Schenkkreises (Schneeballsystems) beginnt im Jahr der Zuwendung zu laufen.

 

Sachverhalt

Im Sommer 2003 zahlte die Klägerin im Rahmen eines Schenkkreises 5.000,- €. Diese forderte sie mit der am 29. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen Klage zurück.

Die Klage wurde erst am 1. August 2007 zugestellt, weil erst nach einem halben Jahr bei Gericht auffiel, dass die Aufforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zuvor an eine falsche Adresse verschickt wurde.

 

Entscheidungsgründe

Die auf Rückzahlung der geleisteten Zuwendung gerichtete Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginne am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhalte. Letzteres sei bei Schenkkreisen im Zeitpunkt der Zuwendung der Fall, weil es auf die Kenntnis der Funktionsweise des sittenwidrigen Schneeballsystems ankomme. Damit sei vorliegend Ende 2006 Verjährung eingetreten.

Die Klageinreichung am 29. Dezember 2006 reichte für die rechtzeitige Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs nicht aus. Denn der Fehler bei der Anforderung der Gerichtskosten habe zwar bei Gericht gelegen, jedoch sei die Klägerin gehalten gewesen, binnen des langen Zeitraums von einem halben Jahr bei Gericht nachzufragen, warum der Prozesskostenvorschuss noch nicht angefragt wurde. Aus diesem Grund sei die Verzögerung der Klagzustellung auch der Klägerin anzulasten.