Verfahrensaussetzung bis zu EuGH-Entscheidung in Parallelverfahren

Oberverwaltungsgericht Lueneburg

Beschluss v. 29.09.2008 - Az.: 11 LC 281/06

Leitsatz

1. Für die Entscheidung über die Vereinbarkeit der aktuellen Regelungen zu Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz mit Europarecht stellt sich die Frage, ob nur auf den Bereich der Sportwetten oder auf einen erweiterten Glücksspielbereich (etwa die Automatenspiele einschließend) abzustellen ist.

2. Da bereits zwei deutsche Gerichte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatten, war das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen.

Sachverhalt

Ein Vermittler nicht in Niedersachsen konzessionierter Sportwetten wendete sich gegen eine Verfügung des Landes Niedersachsen, nach der ihm seine Tätigkeit untersagt wurde. Er ist der Ansicht, die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und Niedersächsischen Glücksspielgesetz verstießen gegen die europarechtliche Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit.

Entscheidungsgründe

Das Oberverwaltungsgericht setzte das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in zwei Parallelverfahren aus.

Für die Beurteilung der Vereinbarkeit der gerügten Regelungen mit Europarecht komme es darauf an, ob die Regelungen kohärent und systematisch der Bekämpfung der Spielleidenschaft zu dienen imstande seien und deshalb Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten.

Dazu sei zunächst zu klären, ob lediglich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in dem einzelnen Glücksspielsektor - hier: der Sportwetten und Lotterien - in die Überlegungen einzubeziehen seien oder ob auf einen weiteren Glücksspielbereich - der z.B. die Automatenspiele mit einbezieht, für die gänzlich andere Regelungen gelten - abzustellen sei.

Diese Frage sei sinngemäß bereits von den Verwaltungsgerichten Gießen und Stuttgart dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden. Die Prozessökonomie gebiete es, von einer weiteren Vorlage abzusehen und stattdessen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in diesen Verfahren abzuwarten und das hiesige Verfahren so lange auszusetzen.