Verbotenes Tombola-Glücksspiel im Internet bei 50 Cent Einsatz
Leitsatz
Es liegt ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor, wenn im Internet ohne behördliche Genehmigung eine Tombola angeboten wird und der Einsatz 50 Cent beträgt, da der Spieler jederzeit ohne einen neuen Entschluß zu fassen, weitere Lose für 50 Cent kaufen kann.
Sachverhalt
Die Klägerin organisierte in Deutschland mit behördlicher Erlaubnis Glücksspiele.
Die Beklagte bot im Internet die Möglichkeit, an einem Spiel mitzumachen, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut war und bei dem ein Teilnehmer ein Los für 50 Cent erwerben konnte, um damit an der Verlosung für Sachpreise teilzunehmen. Dabei war die Beklagte nicht im Besitz einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte gegen Vorschriften des GlüStV verstoße und sich damit wettbewerbswidrig verhalte.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben der Klägerin Recht. Ziel des Staatsvertrages sei es vor allem, Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Daher verlange der GlüStV von den Anbietern öffentlicher Glücksspiele die Einhaltung der Regelungen des Staatsvertrages.
Das Spielangebot der Beklagten stelle ein öffentliches Glücksspiel dar, da für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über einen Gewinn vom Zufall abhänge. In dieser konkreten Ausgestaltung verstoße die Beklagte gegen den GlüStV, da sie dieses Glücksspiel öffentlich über das Internet anbiete, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie aufgrund des Einsatzes von 50 Cent erlaubte Gewinnspiele veranstalte, die nicht unter die Vorschriften des GlüStV fielen. Denn die konkrete Ausgestaltung des Spiels animiere die Spieler dazu, mehr als ein Los zu erwerben, da dies die Gewinnchancen erhöhe und auch den Beginn einer Ausspielung herbeiführen könne. Die Teilnahme sei gerade nicht auf 50 Cent beschränkt, sondern ziele darauf ab, den Einsatz jederzeit zu erhöhen.
Mit den im Fernsehen bekannten Gewinnspielen sei das Angebot der Beklagten auch nicht zu vergleichen. Zum einen sei dort immer wieder ein neuer Entschluß des Teilnehmers erforderlich, durch zumeist telefonische Kontaktaufnahme erneut an dem Spiel teilzunehmen. Zum anderen seien die Spielabläufe der TV-Gewinnspiele nicht auf eine Mehrfachteilnahme ausgelegt.
Schließlich könne nicht jedes beliebige Spiel ohne Erlaubnis im Internet angeboten werden, nur weil der jeweilige Einsatz auf 50 Cent beschränkt sei, da ja immer eine schrittweise Erhöhung der Gewinnchance durch einen weiteren Einsatz von 50 Cent möglich sei.