Verbotene Bewerbung von Jackpots im Internet durch Lotto Bayern
Leitsatz
Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern (hier: Lotto Bayern) ist es verboten, im Bereich des Glücksspielwesens im Internet die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.
Tenor
In dem Rechtsstreit (...)
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, durch (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2008 folgendes Endurteil:
I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,-- bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung, verboten, im Bereich des Glücksspielwesens im Internet die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben und/oder diese Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben und in der Zeit vom 28.01.08 - 31.01.08 unter www.lotto-bavern.de geschehen:
II. Im Übrigen wird der Verfügungsantrag zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner 1/3, die Antragstellerin 2/3.
IV. Auch für den Antragsgegner ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung von
110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Sachverhalt
(Hinweis: Das Urteil ist als Stuhlurteil ergangen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen frühestens Ende Mai 2008 vor.)
Entscheidungsgründe
(Hinweis: Das Urteil ist als Stuhlurteil ergangen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen frühestens Ende Mai 2008 vor.)