Verbot von Fun Games

Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg

Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 6 S 773/07

Leitsatz

1. Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten (sog. Fun Games), die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis erhalten haben, sind nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verboten, wenn aufgrund erzielter und aufaddierter Punkte „Freispiele“ gewährt werden, die noch während des laufenden entgeltlichen Spiels abgespielt werden können und dabei die Chance bieten, noch weitere Punkte zu erzielen.

2. Die Aufstellung und der Betrieb solcher Spielgeräte sind auch nach § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten, wenn der erreichte und aufaddierte Punktestand auf ein „Highscore“-Konto auf dem internen Gerätespeicher aufgebucht wird, sofern damit die Möglichkeit einer späteren Geldauszahlung besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2007 - 4 K 2171/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Beschwerdeverfahren jeweils auf EUR 3.500,-- festgesetzt.

Sachverhalt

s. Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Deren Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Aus den von der Beschwerde angeführten Gründen ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die angefochtene Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2007 zurückgewiesen worden ist, zu seinen Gunsten abzuändern wäre.

So setzt sich der Antragsteller, soweit er die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, dass es sich bei den von ihm aufgestellten und nunmehr untersagten Spielgeräten "(…)" mit dem Programmstand "Highscore" um nach § 6a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) vom 27.01.2006 (BGBl. I S. 280) verbotene Geldspielgeräte handele, nicht mit dem Hinweis auseinander, dass "es ebenfalls zutreffen dürfte, wenn die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Freispiele bei diesem Spiel während und nicht in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel gewährt werden, wie es § 6a Satz 3 SpielV verlangt" (vgl. BA, S. 5).

Handelt es sich indes nach diesen - wenn auch vorläufigen - Feststellungen unabhängig von den allein angegriffenen Beschlussausführungen zu § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV jedenfalls um verbotene Spielgeräte, ist nicht zu erkennen, inwiefern der zum Nachteil des Antragstellers ergangene Beschluss vom Senat gleichwohl abzuändern sein sollte.

Die Beschwerde wäre allerdings auch in der Sache erfolglos geblieben. So hat das Verwaltungsgericht bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Recht dem (besonderen) öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2007 Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, während des Rechtsbehelfsverfahrens von Vollzugsfolgen einstweilen verschont zu bleiben.

Auch der Senat geht davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen diese Verfügung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, mit der ihm u. a. die Aufstellung von Spielgeräten des Typs "(…)" mit dem Programmstand "Highscore" untersagt wurde.

Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, dass Spielgeräte, welche (durch ein Update) nachträglich der neuen Rechtslage angepasst und so verändert worden seien, dass sie nunmehr unter § 6a SpielV fielen, nicht schon "formell illegal" seien, wenn sie kein negatives Prüfverfahren bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchlaufen haben, dürfte dies zwar zutreffen, da es für die Beurteilung, ob ein Geldspielgerät i. S. des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt, dessen Bauart nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO von der PTB zugelassen sein muss, auf den zum Einsatz kommenden aktuellen Spielablauf ankommen dürfte (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522 u. Beschl. v. 26.02.2007, NVwZ-RR 2007, 390; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, GewArch 2007, 290; bereits VG Dresden, Beschl. v. 06.07.2006, GewArch 2006, 476; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 08.05.2006, GewArch 2007, 38).

Doch hat das Verwaltungsgericht nicht auf ein nicht durchlaufenes Prüfungsverfahren, sondern darauf abgehoben, dass es sich auch bei den Spielgeräten "(…)" mit dem Programmstand "Highscore" (weiterhin) um nach § 6a Sätze 1 und 3 SpielV materiell verbotene Geldspielgeräte handele.

Soweit der Antragsteller sodann beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres davon ausgegangen sei, "dass die Aufsichtsperson in der Spielhalle den gespeicherten Punktestand aufrufen, eventuell einen Bon ausdrucken und unter der Hand zur Auszahlung bringen würde", was tatsächlich nicht zutreffe, und in diesem Zusammenhang geltend macht, dass auch die praktischen Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Einhaltung der Verbote des § 6a SpielV noch keine Eingriffe in die Grundrechte betroffener Spielgeräteaufsteller rechtfertigten, führen diese Ausführungen auf keinen Rechtsfehler.

Zwar begegnete es rechtlichen Bedenken, wenn aufgrund bloßer Vermutungen von einem Verstoß gegen das Verbot in § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV ausgegangen würde, "Gewinne auszugeben bzw. auszuzahlen" (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522). Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch auch nicht getan. Vielmehr hat es lediglich aufgezeigt, dass es ohne weiteres möglich sei, auch einen aufgrund eines (lediglich auf einem internen Gerätespeicher) abgespeicherten Punktestands erzielten Gewinn zu realisieren, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, "dass der Punktestand - gegebenenfalls auch über längere Zeit - in ein zur Geldauszahlung (zumindest) benutzbares Speichermedium (i. S. des § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV) aufgebucht worden ist" (vgl. in diesem Sinne auch VG Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2007 - 18 K 2541/07 -; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.; VG Ansbach, Beschl. v. 25.07.2007 - AN 4 S 07.01638 -).

Dies ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn der Anschluss eines Druckers, wie die Beschwerde geltend macht, "jenseits aller Lebenswirklichkeit" liegen sollte. Denn aufgrund des konkreten Spielablaufs (vgl. hierzu den Vermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.07.2006 über die Vorführung eines solchen Geräts, AS 75 ff. der VG-Akten) stellt bereits der interne Gerätespeicher ein zur späteren Geldauszahlung benutzbares Speichermedium dar (offen gelassen von OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O.); für eine solche ist der vorherige Ausdruck eines Bons auch nicht erforderlich.

Der auf dem "Highscore"-Konto in Abhängigkeit von der jeweiligen "Spielepower" abspeicherbare Punktestand stellt auch durchaus einen auf der Grundlage von Spielergebnissen erzielten "Gewinn" im Sinne des § 6a Satz 1 b SpielV dar (anders OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O.), da er - bei Zugrundelegung des im Vermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe beschriebenen konkreten Spielablaufs - ebenso wie der Punktestand auf dem "Credit"-Konto - einen Geldwert repräsentieren dürfte.

Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf - nicht vorgelegte - eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers bzw. Betreibers vom 13.04.2007 darauf verweist, dass tatsächlich keine "Unter-der-Hand-Auszahlungen" erfolgten, kommt es hierauf bei dem in Rede stehenden Verstoß gegen das Verbot, Gewinne auf ein "zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium" aufzubuchen, nicht an.

Dafür, dass auch dieses Verbot über den Wortlaut hinaus zumindest voraussetzte, dass eine Nutzung zur - wenn auch späteren - Geldauszahlung konkret vorgesehen ist, ist nichts ersichtlich; dies erscheint im Hinblick auf das mit der Änderung der Spielverordnung beabsichtigte effektive Verbot sog. Fun Games, welche letztlich die Stellung von Geldspielgeräten übernommen hatten (vgl. dazu BR-Drs. 655/05, S. 17 ff.), vielmehr unwahrscheinlich (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2007, a.a.O.).

Kommt es auf eine spätere Geldauszahlung nicht an, bedarf es auch nicht einer von der Beschwerde für nicht gerechtfertigt gehaltenen Beweislastumkehr. Im Übrigen hat der Antragsteller, der sich im Verwaltungsverfahren unter dem 26.01.2007 noch selbst dahin eingelassen hatte, dass"die Speicherung des "Highscore" zur Geldauszahlung benutzt" worden sei, im gerichtlichen Verfahren nicht eindeutig erklärt, dass überhaupt keine Geldauszahlungen erfolgten.

Im Übrigen dürften Spielgeräte des Typs "(…)" mit dem Programmstand "Highscore", worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (vgl. BA, S. 5 f.), nach den bisher getroffenen und vom Antragsteller auch nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen aufgrund der erzielten und aufaddierten Punkte keine eigenständigen Freispiele im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel i. S. des § 6a Satz 3 SpielV gewähren (vgl. hierzu den Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 23.10.2006, S. 2 f.).

Vielmehr werden diese offenbar noch während des laufenden - entgeltlichen - Spiels abgespielt und bieten dabei die Chance, weitere Punkte zu erzielen, sodass es sich um - nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verbotene - Berechtigungen zum Weiterspielen handelt (vgl. auch die neue (Muster-)Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung <spielvwv>, den Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 23.10.2006 sowie OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O. u. Beschl. v. 09.03.2007, NVwZ-RR 2007, 389; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.). </spielvwv>

Eine solche Spielzeitverlängerung - mit der Chance, weitere Punkte zu erzielen - ist mit den nach § 6 Satz 3 SpielV zulässigen (nicht mehr als sechs) Freispielen nicht vergleichbar. So gehen die hier gewährten "Freispiele" gleichsam im entgeltlichen Spiel auf, sodass der Reiz des Spiels darin liegt, eine hohe Punktzahl zu erzielen, aufgrund derer die Spieldauer durch gewährte "Freispiele" immer weiter verlängert wird, wodurch letztlich - in Abhängigkeit von der "Spielpower" - ein noch höherer Punktestand abgespeichert werden kann.

Insofern prägt nicht mehr das Spielvergnügen als solches, sondern die Aussicht auf den - unabhängig von einer späteren Geldauszahlung - jedenfalls erwarteten Gewinn in Form einer nahezu unbegrenzten Spielzeitverlängerung das Spielgeschehen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O. u. Beschl. v. 09.03.2007, a.a.O.). Ein solches ist indes in besonderem Maße geeignet, den mit der Spielverordnung gerade einzudämmenden (vgl. § 33f Abs. 1 GewO) Spieltrieb eines Spielers für einen langen Zeitraum zu wecken (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 20.07.2006 - 3 L 295/06 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004.

Das Interesse an der Aufstellung eines Spielgerätes wird mit 2/3 des Auffangstreitwerts bewertet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1991, Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 3). Dieser war entsprechend der Zahl der aufgestellten Geräte zu vervielfachen und für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wieder zu halbieren.

In Ausübung des ihm zustehenden Ermessens setzt der Senat den Betrag des entsprechenden Gebührenrahmens als Streitwert fest (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.11.1981, VBlBW 1982, 334).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.