Verbot von bwin
Leitsatz
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden. Verstöße gegen dieses gesetzliche Verbot sind zugleich Wettbewerbsverletzungen.
2. Eine DDR-Genehmigung entfaltet räumliche Wirkung nur für die örtliche Niederlassung des Geschäftsbetriebes,
berechtigt aber nicht den Abschluss von Sportwetten über das Internet.
Tenor
In Sachen (…) gegen (…) hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…) für Recht erkannt:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben, insgesamt wie nachstehend wiedergegeben:
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1.1.2006 aus den in Ziff. l beschriebenen Handlungen in der Freien Hansestadt Bremen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 2.2.2006 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden ist, die ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.
IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 €, hinsichtlich der Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Sie befasst sich im Land Bremen mit der Organisation und Durchführung von Gewinnspielen, darunter auch der Sportwette Oddset, wozu sie eine behördliche Erlaubnis besitzt. Der Beklagte zu 1) ist Inhaber der Fa. (…) einem Unternehmen mit Sitz in (…). Ihm wurde am (…) vom Gewerbeamt (…) die Genehmigung "zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten" in (…) erteilt.
Die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, ist ein Unternehmen mit Sitz in (…) das auf der Grundlage einer dort erteilten Erlaubnis im Internet Sportwetten anbietet. Der Beklagte zu 1) vermittelt die Sportwetten an die Beklagte zu 2), wobei er die Domain (…) nutzt. Er ist Inhaber dieser Domain. Die Wettverträge kommen zwischen den Wettenden und der Beklagten zu 2) zustande.
Zum Abschluss einer Wette auf der Internetseite (…) sich der Kunde im Internet mit Namen, Anschrift, E-Mail Adresse und Geburtsdatum sowie einer selbst gewählten Benutzerkennung samt Passwort registrieren. Danach werden ihm nach seiner Wahl verschiedene Wettmöglichkeiten angeboten, wobei sich die Gewinnchance aus der Multiplikation des Einsatzes des Kunden mit einer fest vorgegebenen Quote (Odd) ergibt.
Der Kunde muss seine Wette bestätigen und erhält per E-Mail oder SMS eine Bestätigung. Die Bezahlung erfolgt über ein virtuelles Wettkonto, auf das Einzahlungen u.a. durch Banküberweisung auf ein Konto des Beklagten zu 1) bei der (…) vorgenommen werden können.
Die Klägerin hält das Angebot dieser Sportwetten und die Werbung dafür für wettbewerbswidrig, weil die Beklagten damit den Straftatbestand des § 284 StGB erfüllten. Weder der Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) verfügten über die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben, insgesamt wie im Tenor wiedergegeben.
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1.1.2006 aus den in Ziff. 1. beschriebenen Handlungen in der Freien Hansestadt Bremen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 2.2.2006 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden ist, die ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen,
hilfsweise Vollstreckungsschutz.
Die Beklagten tragen vor, ihr Wettangebot sei schon wegen der den Beklagten zu 1) und 2) erteilten Genehmigungen in Deutschland zulässig. Die Genehmigung für den Beklagten zu 1) sei räumlich nicht auf (…) beschränkt und gelte demnach gem. Art. 19 EV für das gesamte Bundesgebiet. Auch die der Beklagten zu 2) erteilte Genehmigung von (…) sei räumlich nicht beschränkt. Sie gelte deshalb innerhalb der EU, also auch in Deutschland.
Die Strafnorm des § 284 StGB sei nicht anwendbar. Das in Deutschland bestehende staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten stelle eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Dieses sei nämlich zum Schutz des Allgemeinwohls nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Die Beklagten könnten auch nicht darauf verwiesen werden, eine Genehmigung zu beantragen, die ihnen nach den nationalen Regelungen in Deutschland gar nicht erteilt werden könne.
Wegen des weiteren Vertrags der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 284 Abs. 1 StGB, 9 UWG, 242 BGB gegen die Beklagten zu.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 284 Abs. 1 StGB zu, weil diese gemeinschaftlich ein nach § 284 Abs. 1 StGB verbotenes Glücksspiel veranstaltet haben. Dies ist gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
1.
Die Beklagten verstoßen mit den von ihnen im Internet angebotenen Sportwetten gegen § 284 Abs. 1 StGB.
a) Nach § 284 StGB ist die öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels strafbar. Bei den von den Beklagten angebotenen Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB, weil der Erfolg nicht in erster Linie von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers abhängt, sondern überwiegend vom Zufall. Zumindest kommt dem Zufallselement auch bei Sportwetten, insbesondere beim Fußballtoto ein deutliches Übergewicht zu gegenüber den Voraussagemöglichkeiten des Wettteilnehmers über den jeweiligen Ausgang des Spieles (BVerwG NJW 2001, 2648; BGH GRUR 2002, 636 - Sportwetten).
b) Die Beklagten bieten die Sportwetten in Deutschland an. Ort der Begehung einer Straftat i.S. von § 9 Abs. 1 StGB ist jeder Ort, an dem der Täter irgendeinen Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht hat (vgl. RGSt 67,130, 138). Da das "Veranstalten eines Glücksspiels" im Schaffen der maßgebenden Rahmenbedingungen für die Abhaltung unerlaubten Glücksspiels besteht, wodurch dem Publikum der Abschluss von Spielmöglichkeiten unmittelbar eröffnet wird (vgl. Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 284, Rdnr. 12), kann sich die Gesamttätigkeit des Veranstalters derart verteilen, dass an verschiedenen Orten Anstalten getroffen werden, um dort den Abschluss je eines Teils der Verträge zu bewirken.
Dann hat aber das Veranstalten i.S. von § 284 Abs. 1 StGB an jedem Ort stattgefunden, an dem sich das Unternehmen direkt an die Nutzer wendet. Die Fa. (…) eröffnet über das Internet Nutzern im gesamten Bundesgebiet die Möglichkeit, die angebotenen Sportwetten zu platzieren. Damit liegt der Handlungsort dieses Verstoßes gegen § 284 Abs. 1 StGB überall in Deutschland, also (auch) in Bremen.
c) Die Beklagten veranstalten die als Glücksspiel zu qualifizierenden Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis.
aa) Der Beklagte zu 1) kann sich nicht auf die ihm nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Gewerbeerlaubnis vom (…) "zur Eröffnung eines Wettbüros".
Dabei geht die Kammer davon aus, dass dieser Bescheid bisher weder widerrufen noch zurückgenommen wurde. Das Gericht hat daher von einem bestandskräftigen Verwaltungsakt auszugehen, der auch dann zu beachten ist, wenn er fehlerhaft (aber nicht nichtig) ist. Diesem Verwaltungsakt der DDR kommt nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) auch Geltung im gesamten (erweiterten) Bundesgebiet zu.
Davon zu unterscheiden ist jedoch der räumliche Geltungsbereich eines Verwaltungsaktes. Dieser richtet sich nach seinem Inhalt, der durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (BVerwG, Beschl. v. 20.10.2005, 6 B 52/05, GewArch 2006, 149 ff.; Beschl. v. 21.6.2006, 6 C 19/06, NVwZ 2006, 1175). Ergibt diese Auslegung eine räumlich beschränkte Geltung, so kann Art. 19 EV nicht zu einer Änderung des Inhalts eines Verwaltungsaktes einer Behörde der ehemaligen DDR führen (BVerwG aaO).
Die Ermittlung der räumlichen Geltung des Bescheides hat vom Wortlaut des Bescheides auszugehen. Hat dieser Wortlaut nämlich einen eindeutigen Inhalt, so ist für eine Auslegung keinen Raum; es fehlt die Auslegungsbedürftigkeit. Der Wortlaut ergibt, dass die Gewerbegenehmigung in räumlicher Hinsicht allein auf das Wettbüro in (…) beschränkt ist (so auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 28.1.2002, 1 M 2/02, GewArch 2002, 199 f.; vgl. auch: OVG Bremen, Beschl. vom 7.9.2006, 1 B 273/06). Der Bescheid bezieht sich nämlich ausdrücklich auf ein Wettbüro auf einem bestimmten Grundstück, dessen Lage nach Ort und Straße genau angegeben ist.
Darf der Beklagte zu 1) damit lediglich ein Wettbüro in (…) betreiben, so ist ihm der Abschluss von Sportwetten im Fernabsatz (über das Internet) gerade nicht behördlich gestattet und zwar weder in Sachsen noch sonst wo im Bundesgebiet.
bb) Auch die Beklagte zu 2) ist nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis. Die der Beklagten zu 2) von der (…) erteilte Erlaubnis reicht dafür nicht aus, denn für die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland ist eine Erlaubnis durch die zuständige inländische Behörde erforderlich (BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; NJW 2004, 2158 - Schöner Wetten).
Das Glücksspielrecht wurde bislang nicht harmonisiert. Es ist also das Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten, das Glücksspiel von der Erteilung einer inländischen Erlaubnis abhängig zu machen und Erlaubnisse, die in anderen Mitgliedsstaaten erteilt wurden, nicht anzuerkennen.
Damit fehlt es für das konkrete Sportwettenangebot auf der Internetseite (…) an jeder behördlichen Genehmigung, so dass der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
d) Die Beklagten sind Mittäter. Sie haben die Tat nach § 284 Abs. 1 StGB gemeinschaftlich begangen (§ 25 Abs. 2 StGB). Die Beklagte zu 2) ist unstreitig Veranstalterin der im Internet unter der Domain (…) durchgeführten Sportwetten. Der Beklagte zu 3) ist als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) deren gesetzlicher Vertreter und deswegen mit ihr gemeinschaftlich handelnder Mittäter. Der Beklagte zu 1) ist der Inhaber der Domain. Er vermittelt die Sportwetten und wickelt den Zahlungsverkehr ab. Dies stellt sich als arbeitsteilige Mittäterschaft, zumindest aber als Beihilfe (§ 27 StGB) dar.
e) Das durch § 284 StGB begründete Verbot, Sportwetten ohne behördliche Genehmigung anzubieten, gilt auch weiterhin. Daran ändert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261 ff.) nichts. Selbst wenn sich die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf die übrigen (alten) Bundesländer anwenden lassen, so bleibt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Durchführung von Sportwetten durch private Unternehmen in Deutschland zumindest bis zum 31.12.2007 verboten (BVerfG aaO, Rdnr. 158).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm des § 284 StGB nicht für verfassungswidrig erklärt. Die Norm ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts weiterhin ausreichend bestimmt. Denn nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Rdnr. 160; aaO, S. 1267) muss zwar bereits in der Übergangszeit "damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Der Staat darf die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen.
Daher sind bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Femer hat die Staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären."
Das BVerfG hat damit zwar eine unzureichende Rechtslage festgestellt, diese aber für die Zeit bis zum 31.12.2007 durch eine verbindliche (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) Vorgabe ergänzt. Auch wenn diese Entscheidung lediglich zur Rechtslage in Bayern ergangen ist, so ist sie ohne weiteres auf gleichgelagerte Sachverhalte in den anderen Bundesländern anzuwenden (vgl. BVerfG NJW 2007, 1521).
Dem steht auch das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.
Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt nicht gegen die durch Art. 49 EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit. Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Dazu gehört neben dem Verbraucherschutz und der Betrugsvorbeugung auch die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen {EuGH NJW 07, 1515 - Placanica; Tz. 46; NJW 04, 139, 143, Tz. 67 - Gambelli).
Dies ist mit der Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren gleichzusetzen, die das BVerfG als ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel anerkannt hat (BVerfG NJW 2006, 1261, 1263, Rdnr. 99). Es steht den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH NJW 07, 1515 - Placanica; Tz. 48). Eine Monopolisierung hält der EuGH dabei nicht grundsätzlich für unzulässig (vgl. EuGH EuZW 00, 148 - Läärä).
Allerdings müssen die von den Mitgliedsstaaten vorgeschriebenen Beschränkungen den aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (EuGH NJW 07, 1515, Tz. 48 - Placanica), sie müssen also geeignet sein, die Verwirklichung der mit ihnen angestrebten Ziele zu gewährleisten, und dürfen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen (EuGH aaO, Tz. 49). Ob die Regelungen eines Mitgliedsstaates tatsächlich diesen anerkannten Zielen entsprechen, haben die nationalen Gerichte zu prüfen (EuGH aaO, Tz. 72).
Diese vom EuGH formulierten Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen denen des Grundgesetzes (BVerfG NJW 2006, 1261, 1266, Rdnr. 144). Die vom BverfG insoweit für die Übergangszeit verbindlich geschaffenen Anforderungen gewährleisten damit auch, dass die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die Kammer kann nicht feststellen, dass die danach auch für eine zulässige Einschränkung des Gemeinschaftsrechts maßgeblichen Vorgaben des BVerfG nicht eingehalten werden. Nach den Feststellungen des OVG Bremen (Beschl. vom 7.9.2006, Az. 1 B 273/06; Beschl. vom 6.2.2007, Az. 1 B 466/06) sind im Land Bremen die Voraussetzungen, unter denen das staatliche Wettmonopol für die bis zum 31.12.2007 befristete Übergangszeit aufrechterhalten bleiben darf, erfüllt. Danach waren bereits bis September 2006 die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vorgaben ergriffen worden:
"Einschränkung des Wettangebots
- Es werden keine Halbzeitwetten mehr angeboten. Livewetten werden ausgeschlossen.
- Der maximale Spieleinsatz wurde auf 250,00 Euro reduziert. Einschränkung des Vertriebs.
- Wetten über SMS sind seit dem 28.04.2006 nicht mehr möglich.
- Es gibt keine Wettmöglichkeiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Sportveranstaltungen mehr.
- Es wird an einem Verfahren zur Verifikation der persönlichen Angaben des Wettkunden (Alter und Adresse) gearbeitet.
Einschränkung der Werbung
- Es gibt keine Oddset-Fernsehwerbung und keine Oddset-Bandenwerbung in Stadien mehr.
- In Bremen und Bremerhaven wurden bis Ende April 2006 alle Banden auf Sportplätzen demontiert.
- Die Rundfunkwerbung wurde bis auf weiteres ausgesetzt.
- Es wird keine Trikotwerbung geben.
- Die Straßenbahnbeklebung wurde Anfang Mai 2006 entfernt.
- Die alten Plakate und Informationsbroschüren wurden eingezogen und überarbeitet
- Die Texte im Internet wurden überarbeitet.
Maßnahme zur Suchtprävention
- Auf allen Wettscheinen wurde ein Hinweis auf die Suchtgefahr aufgedruckt.
- Im Internet wurde auf der Homepage ein entsprechender deutlicher Hinweis angebracht.
- Es wird daran gearbeitet, die Mitarbeiter der Annahmestellen in die Suchtprävention einzubeziehen.
- Es wird an einem Kundenidentifikationssystem für die Annahmestellen gearbeitet."
Die Kammer folgt der Ansicht des OVG Bremen, dass diese Maßnahmen geeignet sind, das bestehende Wettmonopol im Bereich der Sportwetten konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und an einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten.
Die Beklagten haben diese im Urteil des OVG Bremen genannten Maßnahmen zwar mit Nichtwissen bestritten. Das reicht jedoch nicht aus. Da sich die Beklagten darauf berufen, dass die Verbotsnorm des § 284 StGB, deren objektiver Tatbestand erfüllt ist, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar ist, haben sie für die Tatsachen, die zu einer Nichtanwendbarkeit des § 284 StGB führen könnten, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.9.2007, Az. 6 U 63/07, S. 12).
Sie haben jedoch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die aufgeführten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden. Sie haben auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in Deutschland bei der Bewerbung von Sportwetten die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts missachtet werden.
Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass die Sportwetten der Klägerin im Internet durch gewerbliche Vermittler angeboten werden, folgt daraus in der Gesamtbetrachtung mit den o.g. Maßnahmen noch kein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
Bei dieser Beurteilung kommt es auch nicht darauf an, ob und welche Maßnahmen in Deutschland in anderen Bereichen des Glücksspiels zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren getroffen wurden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit von Einschränkungen auf dem Gebiet der Sportwetten nicht notwendig, dass in allen Bereichen des Glücksspiels einheitliche Beschränkungen vorgenommen werden.
Da es den Mitgliedsstaaten freisteht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH NJW 07, 1515 - Placanica; Tz. 48), können sie auch für unterschiedliche Bereiche des Glücksspiels unterschiedliche Wertungen hinsichtlich der damit jeweils verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit vornehmen. Dies ist schon deswegen keine unzulässige Differenzierung, weil es kein einheitliches Gefahrenpotential beim Glücksspiel gibt.
Dieses hängt vielmehr von mehreren Faktoren ab, z.B. davon, wo gespielt werden kann (z.B. Casinos, Automaten) und an welche Personenkreise sich das jeweilige Glücksspiel wendet (Pferdewetten, Fußballwetten). Dann aber kann der Mitgliedsstaat anhand seiner konkreten Einschätzung des Suchtpotentials diesem in unterschiedlichen Bereichen durch differenzierte Maßnahmen begegnen.
g) Dieser Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB ist eine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Die Norm dient, wie alle Straftatbestände der §§ 284, 287 StGB, dem Schutz der Verbraucher vor den Gefahren des Glücksspiels durch die staatliche Kontrolle eines ordnungsgemäßen Spielablaufs (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 25. Aufl., § 4 UWG, Rdnr. 11.178 mwN; BGH GRUR 2002, 269 - Sportwelten-Genehmigung; BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwelten; BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner Wetten).
Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt der auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gestützte Unterlassungsanspruch in Abweichung zu der vor dem 8.7.2004 geltenden Rechtslage keinen bewusst begangenen Gesetzesverstoß voraus (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 24. Aufl., § 4 UWG, Rdnr. 11.52). Da der Unterlassungsanspruch lediglich objektiv rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Verhalten voraussetzt, ist auch ein etwaiger Verbotsirrtum, egal ob vorwerfbar oder nicht, unbeachtlich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, Rdnr. 11.54).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Strafnorm selbst ein Verschulden voraussetzt. Wettbewerbswidrig ist nämlich nicht erst das strafbare Verhalten, sondern bereits der Verstoß gegen das dem § 284 StGB zugrunde liegende Verbot, nicht genehmigte Glücksspiele zu veranstalten oder dafür zu werben (vgl. zu diesem Verbot: BVerwG NJW 2001, 2648).
II.
Die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist zulässig (§ 256 ZPO). Das Feststellungsinteresse besteht schon deshalb, weil der Klägerin eine Bezifferung des Schadens und damit die Erhebung der Leistungsklage vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist nicht möglich ist. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch gem. § 9 UWG zu, weil den Beklagten ein schuldhafter Wettbewerbsverstoß zur Last fällt.
Spätestens mit den Entscheidungen des BGH vom 1.4.2004 (NJW 04, 2158 - Schöner Wetten) und des EuGH vom 6.11.2003 (NJW 2004, 139 - Gambelli) mussten sie damit rechnen, dass ohne Erlaubnis in Deutschland angebotene Sportwelten unzulässig und damit wettbewerbswidrig sind. Der Eintritt von Schäden ist angesichts des engen Wettbewerbsverhältnisses der Parteien auch hinreichend naheliegend.
III.
Die Beklagten sind schließlich nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, der Klägerin Auskunft über den Umfang des begangenen Wettbewerbsverstoßes zu erteilen. Nach § 242 BGB ist der Schuldner eines Leistungsanspruchs verpflichtet, dem Gläubiger die zur Durchsetzung seines Rechts erforderlichen Informationen zu geben, wenn dieser sie selbst nicht anders erlangen kann und dem Schuldner die Erteilung der Auskunft unschwer möglich und zuzumuten ist (Hefermehl/KöWer/Bornkamm, 25. Aufl., § 9 UWG, Rdnr. 4.5; BGH GRUR 1999, 1025).
IV.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Vollstreckungsschutz gem. § 712 ZPO war den Beklagten nicht zu gewähren. Sie haben nicht dargelegt, dass ihnen die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Zudem steht einem Vollstreckungsschutz das überwiegende Interesse der Klägerin entgegen.