Veranstalten von Poker-Turnieren nicht strafbar
Leitsatz
1. Poker ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Werden die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Hauptpreise durch Sponsoren finanziert, fehlt es jedoch am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.
Sachverhalt
Die Angeklagten betrieben einen öffentlichen Poker-Club ohne im Besitz einer glücksspielrechtlichen Genehmigung zu sein. Die Mitspieler zahlten pro Spielrunde einen Einsatz in Höhe von 15,- EUR.
Um sich für die Endrunde zu qualifizieren und um einen höherwertigen Sachpreis zu erlangen, hatten die Spieler wiederholt die Möglichkeit, an weiteren Spielrunden zu je 15,- EUR teilzunehmen. Die bei dem Finale zu gewinnenden Sachpreise wurden den Angeklagten durch Sponsoren zur Verfügung gestellt.
Die Staatsanwaltschaft sah darin eine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels.
Entscheidungsgründe
Das Gericht sprach die Angeklagten frei. Bei dem angebotenen Pokerspiel handele es sich nicht um ein Glückspiel, weil es an dem erforderlichen Einsatz fehle.
Dieser liege nämlich dann nicht vor, wenn die Eintrittsgelder ausschließlich dazu dienten, die anfallenden Kosten wie z.B. Raummiete, Reinigung etc zu decken. Daher seien die 15,- EUR verloren, egal ob ein Spieler gewinne oder verliere. Die Gewinne würden durch die Sponsoren finanziert.
Der verlorene erste Spieleinsatz könne insbesondere auch mit Hilfe eines weiteren Einsatzes nicht zurück gewonnen werden.
Selbst wenn das Gericht ein Glücksspiel und damit eine gewerbsmäßige Veranstaltung annähme, so hätten die Angeklagten auch nicht schuldhaft gehandelt, da sie sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befänden. Sie hätten nämlich durch großen persönlichen und finanziellen Einsatz versucht, auf legale Weise Geld zu erwirtschaften. Sie nahmen Kontakt sowohl zur Finanzbehörde und zu einem Anwalt auf als auch zum Landeskriminalamt, um zu erfahren, welche Vorschriften sie einzuhalten haben.