Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten ab 1.1.2009 vollziehbar

Oberverwaltungsgericht Brandenburg

Beschluss v. 28.11.2008 - Az.: OVG 1 S 3.08

Leitsatz

1. Eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler privater Sportwetten ist nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtmäßig.

2. Wegen der geltenden Übergangsregelungen für andere Glücksspielanbieter ist sie jedoch erst nach dem 31.12.2008 vollziehbar.

Sachverhalt

Ein Vermittler privater Sportwetten wendete sich gegen eine Verfügung des Landes Berlin, nach der ihm seine Tätigkeit untersagt wurde. Parallel beantragte er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung der Vollziehung. Dabei berief er sich auf die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes.

Entscheidungsgründe

Das Oberverwaltungsgericht teilte diese Ansicht nicht und wies die Beschwerde des Spielvermittlers zurück.

Entgegen der Ansicht des Spielvermittlers habe das Bundesverfassungsgericht am 14. Oktober 2008 (1 BvR 928/08) entschieden, dass die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Berliner Landesrecht vorrangig dem Ziel der Spielsuchtbekämpfung und damit einem Gemeinwohlinteresse dienten, wodurch die mit ihnen einhergehenden Eingriffe in die Berufsfreiheit gerechtfertigt seien. Dem schließe sich das Oberverwaltungsgericht an. Der Gesetzgeber habe im Bereich der Sportwetten ausreichende Regelungen, z.B. ein Internetvermittlungsverbot sowie das Verbot der Verbindung von Sportereignissen und Sportwetten, getroffen, die besonderen Suchtpotentialen entgegen wirken. Damit ergebe sich eine in sich schlüssige und zur Suchtbekämpfung geeignete sowie erforderliche Rechtslage.

Auch durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Europarecht, die sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren feststellen ließen, hatte das Gericht nicht.

Die Fragen, ob angesichts der Veranstaltung von Sportwetten durch ein privates Unternehmen in Rheinland-Pfalz oder angesichts des nicht vorhandenen staatlichen Monopols für Automatenspiele eine andere Schlussforderung zu ziehen sei, sei im Hauptsacheverfahren zu klären.

Damit sei im einstweiligen Verfügungsverfahren vorläufig von der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung auszugehen. Zum Zwecke der effektiven Suchtbekämpfung stünde auch das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Untersagung im Vordergrund.

Angesichts der vorgesehenen Übergangsregelungen für bisher erlaubt tätige Spielvermittler sowie für die Internetvermittlung bis zum 31.12.2008 sei jedoch auch für den hiesigen Antragsteller eine Vollzugsaussetzung bis zum 31.12.2008 zu bestimmen.