Tipp24 darf in Hamburg weiter Online-Lottospiele vermitteln

Landgericht Hamburg

Urteil v. 20.02.2009 - Az.: 408 O 4/09

Leitsatz

Die Tipp24 AG hat in Hamburg einen Anspruch auf Reaktivierung der elektronischen Schnittstelle zur Einspielung von Lottoaufträgen.

Sachverhalt

Die Landeslotteriegesellschaft von Hamburg hatte der Klägerin trotz vertraglicher Vereinbarungen die elektronische Schnittstelle gesperrt, durch die das Unternehmen die über das Internet vermittelten Lotterielose einlieferte.

Das Landesunternehmen berief sich dabei auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), die ein Vermitteln von Glücksspielen im Internet seit dem 01.01.2009 verboten.

Dagegen wehrte sich die Klägerin und begehrte im Wege des Eilverfahrens die Öffnung der elektronischen Schnittstelle. Zwar sei seit dem 01.01.2009 das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Doch bestünden erhebliche Benken, ob diese Regelung nicht gegen EU-Recht verstoße.

 

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben dem Eilantrag statt.

Die Beklagte habe die elektronische Schnittstelle nicht schließen dürfen. Der Vertrag, der zwischen den Parteien im Jahr 2002 geschlossen worden sei, sei nicht wirksam gekündigt worden. Eine derartige Kündigungserklärung sei der Klägerin - auch nicht konkludent - zugegangen.

Zwar sei die Internetvermittlung von öffentlichen Glücksspielen gemäß § 4 Abs.4 GlüStV gesetzlich verboten, dass führe jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass eine elektronische Schnittstelle deaktiviert werden dürfe. Ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, wie es der § 4 Abs.4 GlüStV darstelle, führe nur zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, wenn der Gesetzgeber den Abschluss solcher Geschäfte unter allen Umständen verhindern wolle. Dies sei aber nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, da er das Vermitteln von Lottospielen mittels einer Ausnahmegenehmigung zuvor erlaubt habe.

Des Weiteren bestünden grundlegende Bedenken, ob die nationalen deutschen Regeln nicht gegen Europäisches Recht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, verstießen. Die Richter äußerten Vorbehalte, ob die Regelung geeignet sei, die Spielsucht zu bekämpfen. Vor allem im Hinblick darauf, dass Pferderennen oder Spielautomaten in Spielhallen nach wie vor erlaubt seien.

Ohne das Offenhalten der Schnittstelle müsse die Klägerin schwerwiegende Nachteile für ihren Geschäftsbetrieb erleiden, die bis zum Verlust des gesamten Betriebes führen könnten. Sie habe nicht nur erhebliche Umsatzeinbußen wegen nicht möglicher Vermittlung von Spielen zu erleiden, sondern auch Schadensersatzansprüche von Kunden.