Tipp 24 darf weiterhin die Internetvermittlung von Lottospielen betreiben
Leitsatz
Ein gewerblicher Spielvermittler hat einen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose.
Sachverhalt
Die Klägerin, die Tipp24 AG, war ein in Hamburg ansässiger gewerblicher Spielvermittler, der mit der Beklagten, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, einen Vertrag über die Vermittlung von Lottospielen im Internet schloss.
Zur Übersendung der Spielverträge stellte die Beklagte der Klägerin eine elektronische Schnittstelle zum eigenen Computersystem zur Verfügung. Ohne den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag zu kündigen, schloss die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH die Schnittstelle.
Dagegen wehrte sich die Klägerin und begehrte im Wege des Eilverfahrens die Öffnung der elektronischen Schnittstelle. Zwar sei seit dem 01.01.2009 das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten sei. Doch bestünden erhebliche Benken, ob diese Regelung nicht gegen EU-Recht (insb. Dienstleistungsfreiheit) verstoße.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Eilantrag statt und verfügten deshalb die Reaktivierung der Schnittstelle.
Sie sahen in der Schließung der Schnittstelle keine Kündigung durch die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, da hieraus keine Kündigungserklärung ableitbar sei
Die Deaktivierung sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, weil die Internetvermittlung von Lottospielen gesetzlich verboten sei. Denn es bestünden grundlegende Bedenken, ob die nationalen deutschen Regeln nicht gegen Europäisches Recht verstoeßen.
Ohne das Offenhalten der Schnittstelle müsse die Klägerin schwerwiegende Nachteile für ihren Geschäftsbetrieb erleiden, der bis zum Verlust des gesamten Betriebes führen könne. Sie habe nicht nur erhebliche Umsatzeinbußen wegen nicht möglicher Vermittlung von Spielen zu ertragen, sondern auch Schadensersatzansprüche von Kunden.