Urteile neu online gestellt
- Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss v. 14.12.2018 - Az.: 11 ME 541/18
- Leitsatz:
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 28.08.2018 - Az.: 5 U 174/17
- Leitsatz:
Regelungen zum Tabakrauchen sind abmahnbahre Wettbewerbsvorschriften
- Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss v. 18.06.2018 - Az.: 11 LA 237/16
- Leitsatz:
Online-Cent-Auktion ist unerlaubtes Glücksspiel
- Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss v. 30.05.2018 - Az.: RO 5 S 18.681
- Leitsatz:
Auch Werbung mit Gratis-Gewinnspiel kann Glücksspiel-Verbot berührt sein
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 10.11.2011 - Az.: 7 U 72/11
- Leitsatz:
Durchschnittliches Sprachverständnis für Gewinnzusage massgeblich
- Landgericht Freiburg, Urteil v. 17.01.2011 - Az.: 12 O 78/10
- Leitsatz:
Preisrätsel kann Schleichwerbung sein
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 26.10.2017 - Az.: 8 C 18/16
- Leitsatz:
1. Das Verbot, Poker- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar.
2. Es ist mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar, dem Anbieter von Online-Sportwetten im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis entgegenzuhalten.
3. Ist das Entschließungsermessen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten auf Null reduziert, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG die Behörde nicht, für die zeitliche Reihenfolge ihres Einschreitens gegen bestehende Störungen der öffentlichen Sicherheit vorab ein Eingriffskonzept aufzustellen. Die Entscheidung über die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens unterliegt jedoch dem Willkürverbot.
- Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss v. 12.04.2018 - Az.: 11 LA 501/17
- Leitsatz:
Verbot von Online-Casinos weiterhin rechtmäßig
- Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 29.11.2011 - Az.: 3 U 1429/11
- Leitsatz:
Gewinnspiel in Zeitschrift für Apothekenpersonal wettbewerbswidrig
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 11.09.2017 - Az.: 6 U 109/17
- Leitsatz:
Produktbezeichnung "Holunderblüte" auch nicht irreführend bei lediglich 0,3% Holunderblütenextrakt-Anteil