Urteile neu online gestellt

 
Verwaltungsgericht Koeln-2, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 3679/05
Leitsatz:

1. Das nordrhein-westfälische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.

2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.

3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 17.07.2006 - Az.: 11 K 1386/06
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Baden-Württemberg gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.

3. Dem Europarecht sind Übergangsfrist, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 09.08.2006 - Az.: 2 K 500/05
Leitsatz:

1. Das Bundesland Baden-Württemberg hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) ausreichend umgesetzt.

2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Baden-Württemberg somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.

3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig

Verwaltungsgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2006 - Az.: 1 K 2231/04
Leitsatz:

Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung im Bundesland Nordrhein-Westfalen.

 

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 07.09.2006 - Az.: OVG: 1 B 273/06
Leitsatz:

1. Werder Bremen darf auf den Spieler-Trikots keine Werbung von bwin platzieren.

2. Eine nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung in den alten Bundesländern.

3. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Bremen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.

4. Dem Europarecht sind Übergangsfristen, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist.

 

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 20.07.2006 - Az.: 3 L 295/06
Leitsatz:

Spielgeräte, die eine Berechtigung zum Weiterspielen als auch mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung durch eine Risikotaste ausgestattet sind, fallen unter das Fun Games-Verbot des § 6 a SpielVO.

 

Verwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 18.07.2006 - Az.: 5 B 21/06
Leitsatz:

1. Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Insbesondere besteht ein Verbot für jede Art von Jackpot.

2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 und 12 GG vor.

Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 06.06.2006 - Az.: 3 Q 9/04
Leitsatz:

1. Spielhallen und Spielbanken dürfen hinsichtlich der Öffnungszeiten grundsätzlich unterschiedlich behandelt werden.

2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.

Verwaltungsgericht Frankfurt_Oder, Beschluss v. 12.09.2006 - Az.: 4 L 302/06
Leitsatz:

1. Das brandenburgische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.

2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.

3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.

4. Das bloße Betreiben eines Sportwetten-Terminals fällt nicht unter die Tathandlungen des § 284 Abs.1 StGB. Ob eine strafbare Beihilfe-Handlung vorliegt, bedarf nicht der abschließenden Klärung, es bestehen jedoch erhebliche Zweifel an einer solchen Annahme.

Landgericht Osnabrueck, Urteil v. 10.03.2006 - Az.: 15 0 180/06
Leitsatz:

1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen § 6 a SpielVO.

2. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.

3. Die Regelungen der §§ 6 a, 9 Abs. 2 SpielVO sollen zwar in erster Linie die Spieler schützen, dienen jedoch auch dem Interesse der Marktteilnehmer. Es liegt somit auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die ein Mitbewerber im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geltend machen kann.