Urteile neu online gestellt

 
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME 126/06
Leitsatz:

Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.

Hinweis: Bestätigung der Vorinstanz VG Stade (Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06)

 

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 21.07.2006 - Az.: 8 K 1260/06
Leitsatz:

Die private Vermittlung von Sportwetten ist erlaubt.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 17.07.2006 - Az.: 4 K 2657/06
Leitsatz:

1. Das Bundesland Baden-Württemberg hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt.

2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Baden-Württemberg somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.

3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig

Landgericht Berlin, Beschluss v. 31.07.2006 - Az.: 526 Qs 190/06
Leitsatz:

1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen Anbieter ist straflos, da keine inländische Veranstaltung eines Glücksspiels vorliegt.

2. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die erlittenen strafprozessualen Maßnahmen, wenn die Verwaltungsbehörden nicht primär nicht ordnungsrechtlich, sondern strafrechtlich vorgehen. Denn das verwaltungsrechtliche Regelungs- und Vollzugsdefizit ist nicht mit Hilfe von strafprozessuafen Maßnahmen zu kompensieren.

Amtsgericht Essen, Beschluss v. 26.06.2006 - Az.: 56 Ds 75 Js 362/04 - 41/05
Leitsatz:

Da die Zulässigkeit von Sportwetten rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 12.07.2006 - Az.: 1123 Cs 307 Js 40932/04
Leitsatz:

Die Vermittlung von privaten Sportwetten ist nicht strafbar, da die Regelungen zum staatlichen Glücksspiel-Monopol nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verfassungswidrig und somit nicht anwendbar sind.

Amtsgericht Bielefeld, Beschluss v. 08.08.2006 - Az.: 87 Ds 42 Js 547/02
Leitsatz:

1. Das bloße Vermitteln von privaten Sportwetten ins europäische Ausland fällt nicht unter die Tathandlungen des § 284 Abs.1 StGB.

2. Da die Zulässigkeit von Sportwetten rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.

 

Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 18.08.2006 - Az.: M 17 S 06.2945
Leitsatz:

1. Werbung für Sportwetten ist Werbung und somit Teil des Fernseh-Programmes.

2. Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayMG erlaubt das Einschreiten in Programmangelegenheiten nur bei völiger Untätigkeit der Kontrollorgane der

Bayerischen Landeszentrale für neue Medien.

 

Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 21.08.2006 - Az.: 1 L 725/06
Leitsatz:

1. Das nordrhein-westfälische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.

2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.

3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 02.08.2006 - Az.: 1 BvR 2677/04
Leitsatz:

1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Nordrhein-Westfalen ist verfassungswidrig.

2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01.