Urteile neu online gestellt

 
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.06.2006 - Az.: 1 Ss 296/05
Leitsatz:

1. Da die Zulässigkeit von Sportwetten bis heute rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.

2. Überdies ist zu befürchten, dass die Bundesländer die hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllen können und dass dieses Gericht im Jahre 2008 das in § 284 StGB enthaltene Verbot und das staatliche Wettmonopol für verfassungswidrig und nichtig erklären wird.

Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 10.05.2006 - Az.: M 22 S 06.1513
Leitsatz:

1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.

2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.

3. Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich nicht aufrecht erhalten.

 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 04.07.2006 - Az.: 1 BvR 138/05
Leitsatz:

1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Baden-Württemberg ist verfassungswidrig.

2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01.

 

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 10.07.2006 - Az.: 22 BV 05.457
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist schon dann während der Übergangszeit gegeben, wenn schon mit der Umsetzung begonnen wurde, da Anlaufschwierigkeiten, Widerstände und Überwachungsdefizite bei solchen Umsetzungen typischerweise vorkommen.

3. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 55 EGV) erlaubt eine Einschränkung der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

 

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 29.06.2006 - Az.: 29 U 3298/06
Leitsatz:

Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt ein Fall der verbotenen Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.01.2006 - Az.: I ZB 11/04
Leitsatz:

1. Der Begriff "Lotto" stellt eine beschreibende Angabe eines

Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile

des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B.

"6 aus 49") eingeengt hat.

2. Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist

nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG,

wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise

darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts

erblickt.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 11.07.2006 - Az.: 1 Bs 496/04
Leitsatz:

1. Für die vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) bestimmte Übergangsfrist ist es wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Auflagen erst nach und nach erfüllt werden können und erfüllt werden. Auch die Einrichtung einer - über bloße Warnhinweise hinausgehenden - aktiven Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die eine solche Bezeichnung auch mit Recht trägt, bedarf organisatorischer Vorlaufzeiten, die gegenwärtig noch nicht abgelaufen sind.

2. Die Frage, ob das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland mit dem Europarecht vereinbar ist, kann im vorliegenden Fall wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls offenbleiben.

 

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 25.07.2006 - Az.: 11 TG 1465/06
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Das allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit gebietet es, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstünde durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 20.07.2006 - Az.: 5 L 1133/06.NW
Leitsatz:

1. Es ist zweifelhaft, ob das Vermitteln von privaten Sportwetten unter den Straftatbestand des § 284 Abs.1 StGB fällt.



2. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob das Bundesland Rheinland-Pfalz die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt hat bzw. mit der Umsetzung begonnen hat. Ob diese Voraussetzungen bereits erfüllt werden, muss aber einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

3. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland mit dem Europarecht vereinbar ist.

4. Bis zu einer Klärung dieser Frage im Rahmen eines Hauptsachverfahrens kommt der Vermittlung von privaten Sportwetten ein überwiegendes Rechtsschutzinteresse

zu.

Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss v. 19.05.2006 - Az.: 3 K 346/05
Leitsatz:

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.