Urteile neu online gestellt

 
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 6 U 145/05
Leitsatz:

1. Ein deutsches Gericht ist zuständig und deutsches Recht findet Anwendung, wenn sich eine Webseite auch an den deutschen Teilnehmerkreis wendet. Dies ist dann der Fall, wenn der Webauftritt in deutscher Sprache gehalten ist und den Interessenten für die Zahlungen der Wetteinsätze ein Konto eines deutschen Bankinstitutes genannt wird.

2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.

 

Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 25.04.2006 - Az.: M 16 K 05.5341
Leitsatz:

Eine Behörde ist auch bei der Anmeldung eines Gewerbes für die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Anbieter nach § 15 GewO verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen die Bescheinigung der Gewerbeanzeige vorzunehmen.

Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 04.05.2006 - Az.: 1 M 476/05
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet nur Wirkung im betreffenden Bundesland.

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 19.06.2006 - Az.: 3 L 365/06
Leitsatz:

1. WestLotto-ODDSET hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 umgesetzt.

2. Zudem verstäßt das Sportwettengesetz NRW bzw. der Lotteriestaatsvertrag gegen Europarecht.

3. Die Regelung des § 284 StGB in nicht hinreichend bestimmt iSd. Art. 103 GG, da nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) die Strafbarkeit von dem Handeln eines Dritten (hier: ODDSET) abhängt.

4. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 22.06.2006 - Az.: 5 G 809/06(V)
Leitsatz:

1. Lotto-Hessen hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt, da weder die Zahl der Lotto-Annahmestellen, über die die Oddset-Wetten abgeschlossen werden können, noch das Internetportal (lotto-hessen.de) maßgeblich verändert und die dortigen Zugangsmöglichkeiten signifikant eingeschränkt wurden.

2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Hessen somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.

3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig.

Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 07.06.2006 - Az.: M 16 K 04.6138
Leitsatz:

I. Bewilligungen aus dem EU-Ausland berechtigten im Freistaat Bayern nicht ohne weiteren anerkennenden Akt zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten und gelten grundsätzlich nicht als Erlaubnis nach § 284 StGB.

II. Der sich aus § 284 StGB ergebende Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten ist europarechtskonform.

III. Die derzeitige Gesetzes- und Vollzugslage im Freistaat Bayern mit dem sich aus dem Staatslotterievertrag ableitbaren Staatsmonopol zum Veranstalten von Sportwetten ist europarechtswidrig.

IV. Es besteht kein spruchreifer Anspruch auf eine Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten, sondern nur ein Anspruch auf Neuverscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts.

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss v. 20.06.2006 - Az.: 6 L 515/06.TR
Leitsatz:

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Nordrhein-Westfalen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.

3. Das allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit gebietet es, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstünde durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 25.04.2006 - Az.: 9HK O 5864/06
Leitsatz:

Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt kein Fall der verbotenen

Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor. Dies gilt jedoch nur dann, wenn bei dem Gewinnspiel lediglich die Preise ausgeschüttet werden, die durch Nichtabholung der Gewinne, Rundungen usw. entstehen.

Hinweis: Das Urteil ist aufgehoben worden durch die Entscheidung des OLG München (Urt. v. 29.06.2006 - Az.: 29 U 3298/06)

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 29.06.2006 - Az.: 4 E 1130/06
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Selbst wenn das gegenwärtige Sportwettenmonopol mit dem Europarecht nicht vereinbar sein sollte, besteht keine Berechtigung, private Sportwettenvermittlung anzubieten. Vielmehr hätte der private Sportwetten-Vermittler dann lediglich einen Anspruch darauf, dass der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nicht aus Gründen abgelehnt wird, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sind.