Urteile nach Gerichten

Amtsgericht Essen, Beschluss v. 26.06.2006 - Az.: 56 Ds 75 Js 362/04 - 41/05
Leitsatz:

Da die Zulässigkeit von Sportwetten rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.

Europaeischer Gerichtshof, Urteil v. 06.03.2007 - Az.: C-338/04; C-359/04; C-360/04
Leitsatz:

1. Eine nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung verbietet, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG dar.
2. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu prüfen, ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenzt, tatsächlich dem Ziel entspricht, der Ausbeutung von Tätigkeiten in diesem Sektor zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.
3. Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt.
4. Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.

Europaeischer-Gerichtshof, Urteil v. 06.11.2003 - Az.: C-243/01
Leitsatz:

1. Eine nationale Regelung, die - strafbewehrte - Verbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, via Internet enthält, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 43 EG und 49 EG dar, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Konzession oder Genehmigung erteilt.


2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 05.11.2009 - Az.: 6 U 133/09
Leitsatz:

Einem Verband kann nicht vorgeworfen werden, er verhält sich rechtsmissbräuchlich, weil er im Falle wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen seine eigenen Mitglieder schont, wenn auch Interessen der Allgemeinheit berührt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 01.02.2007 - Az.: 6 U 37/06
Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 04.08.2005 - Az.: 6 U 224/04
Leitsatz:

1. Eine gezielt an Kinder und Jugendliche gerichtete Wertreklame, in der die Gewährung von Zugaben bei der sukzessiven Abnahme bestimmter Warenmengen versprochen wird, ist nicht generell wettbewerbswidrig.
2. Eine Werbeaktion, bei der für den Kauf von 25 Schokoladenriegeln während eines längeren Zeitraums ein bei amazon.de einzulösender Gutschein über 5 EUR als Prämie versprochen wird, ist, auch wenn sich die Aktion (auch) gezielt an Kinder und Jugendliche richtet, nicht geeignet, deren geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen.

Hinweis: Die Entscheidung ist durch den BGH (Urt. v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 160/05) in der Revision bestätigt worden.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06
Leitsatz:

Aus einer reinen Domain-Bezeichnung (hier: www.lotto-betrug.de) lässt sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Denn der
durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind.

Hinweis:


Das OLG Frankfurt bestätigt damit die Entscheidung des LG Frankfurt (Beschl. v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05) aus der 1. Instanz.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 20.04.2017 - Az.: 6 U 59/16
Leitsatz:

Abgabe von billigen Getränken in Spielhallen ist Rechtsverstoß

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 11.09.2017 - Az.: 6 U 109/17
Leitsatz:

Produktbezeichnung "Holunderblüte" auch nicht irreführend bei lediglich 0,3% Holunderblütenextrakt-Anteil

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 02.05.2019 - Az.: 6 U 85/18
Leitsatz:

Trennungsgebot von Geldspielgeräten und Wettautomaten in Gaststätten nicht anwendbar