Urteile nach Gerichten

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 1139/08
Leitsatz:

1. Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot, im Internet Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln sowie die entsprechenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen sind nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die zuständige Behörde kann von einem Glücksspielanbieter verlangen, den Aufenthaltsort der Spielteilnehmer abzufragen und über Geolokalisation zu verifizieren sowie ggf. den Spieler von der Teilnahme auszuschließen.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 9/09
Leitsatz:

Wird die Dekonnektierung einer Internetadresse aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch die zuständige Behörde angeordnet, ist diese Anordnung räumlich auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Da sich eine Dekonnektierung aber weltweit auswirkt, überschreitet die Landesbehörde ihre Ermächtigung.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 16.07.2009 - Az.: 27 L 415/09
Leitsatz:

Bei einer Online-Tombola handelt es sich um verbotenes Glücksspiel, auch wenn der Einsatz nur 50 Cent beträgt. Die Kumulation der Spiel- und Gewinnmöglichkeiten führt dazu, dass die Erheblichkeitsschwelle von 50 Cent überschritten ist.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 22.07.2009 - Az.: 27 L 1050/09
Leitsatz:

1. Pokerspiele sind Glücksspiele, da der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt.
2. Das Verbot der Internetwerbung für Glücksspiele, die gegen ein Entgelt angeboten werden, gilt auch für Pokerspiele.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 29.04.2011 - Az.: 27 L 471/10
Leitsatz:

Obwohl es im Spielverlauf von Mau-Mau durchaus Situationen gibt, in denen der Spieler seine Geschicklichkeit beweisen muss, überwiegen die Zufallsmomente. Es handelt sich daher um verbotenes Glücksspiel.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.07.2011 - Az.: 27 K 5538/09
Leitsatz:

Eine Online-Bannerwerbung für eine kostenlose Pokerschule kann rechtswidrig sein und gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werbung so gestaltet ist, dass die Werbung für kostenlose Glücksspiele denen der kostenpflichtigen zum Verwechseln ähnlich sieht.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.09.2003 - Az.: I-20 U 39/03
Leitsatz:

1. Die Verbindung eines Gewinnspiels mit einer Mehrwertdienste-Rufnummer stellt keine unzulässige
wettbewerbsrechtliche Kopplung dar.


2. Ein Spiel mit einer 0190-Rufnummer und einem Entgelt von 1,83 EUR / Anruf ist als Glücksspiel anzusehen.
Zwar überschreitet ein einzelner Anruf noch nicht die für ein Glücksspiel erforderliche Bagatallgrenze. Jedoch ist
bei dieser Art von Spielen, die bewusst auf das mehrfache Mitmachen eines Teilnehmers ausgerichtet sind, auf die
Gesamtheit der anfallenden Kosten abzustellen, die dann die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.


3. Werden Zufalls- und Geschicklichkeitselemente in einem gemeinsamen Spiel miteinander vermischt, reicht es
für die Bejahung des Zufalls für das gesamte Spiel aus, wenn die 1. Teilnahmestufe vom Zufall abhängt.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.04.2005 - Az.: 1-20 U 212/04
Leitsatz:

Die Veranstaltung eines Gewinnspiels, bei dem Lotterie-Teilnahmescheine gewonnen werden können, verstößt gegen den Grundsatz der Kopplung und ist somit wettbewerbswidrig.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.04.2006 - Az.: VI-U (Kart) 23/05
Leitsatz:

1. Ein öffentlich-rechtlicher Träger, der für mehrere Bundesländer eine Klassenlotterie veranstaltet, steht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit einem gewerblichen Spielvermittler und kann sich somit auf wettbewerbsrechtliche Normen berufen.
2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV muss ein gewerblicher Spielvermittler den Spieler vor Vertragsschluß in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiter zu leitenden Betrag hinweisen. Eine rein telefonische Aufklärung reicht nicht aus.
3. Die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV geregelte Hinweispflicht für gewerbliche Spielvermittler ist mit dem EU-Kartellrecht (Art. 81 Abs. 1 EG) vereinbar.
4. Ob die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV geregelte 2/3-Abführungspflicht für gewerbliche Spielvermittler mit dem EU-Recht vereinbar ist, ist fraglich, kann jedoch im vorliegenden Fall mangels Sachrelevanz unbeantwortet bleiben.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 23.10.2006 - Az.: VI Kart 15/06