Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 05.09.2007 - Az.: 13 U 62/07
- Leitsatz:
Das Anbieten der staatlichen Lotterie "Quicky" in gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bars, Cafes, Bistros) ist wettbewerbswidrig.
Hinweis: Das Urteil bestätigt teilweise die Entscheidung der 1. Instanz des LG Hannover (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 23 O 99/05) - Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 10.01.2008 - Az.: 13 U 118/07
- Leitsatz:
Eine unzulässige Gewinnspiel-Kopplung iSd. § 4 Nr.6 UWG liegt auch dann vor, wenn die Spiel-Teilnahme von der Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Dritten abhängig gemacht wird.
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 21.02.2008 - Az.: 13 U 172/07 (Kart)
- Leitsatz:
1. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Landeslotteriegesellschaft bzw. dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) über den Betrieb einer virtuellen Annahmestelle kann von der Landeslotteriegesellschaft bzw. dem DLTB gekündigt werden, wenn der Vertragspartner seine Aktivitäten auf terrestrisch generierte Umsätze ausweitet.
2. Eine solche Kündigung ist nicht kartellrechtswidrig und somit auch nicht unwirksam iSd. Art. 81 Abs. 2 EG-Vertrag, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den betreffenden Entscheidungen des Bundeskartellamtes und den dazugehörigen gerichtlichen Entscheidungen, wonach ein Kartellrechtsverstoß vorliegt. Denn die in § 33 Abs. 4 GWB geregelte Bindungswirkung der Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes setzt eine bestandskräftige Entscheidung der Kartellbehörde oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung voraus. Dies ist hier nicht der Fall, da die Verfahren noch andauern und somit nicht rechtskräftig sind.
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 28.02.2008 - Az.: 13 U 195/07
- Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 04.05.2009 - Az.: 13 U 42/09 (Kart)
- Leitsatz:
1. Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages, die auch das Glücksspielverbot im Internet normieren, sind mit EU-Recht vereinbar.
2. Das private Wettunternehmen wird in seiner Tätigkeit durch das Verbot zwar eingeschränkt, diese Beschränkung ist aber zur Verhinderung von Spielsucht gerechtfertigt. - Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss v. 19.05.2006 - Az.: 3 K 346/05
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss v. 09.01.2008 - Az.: 3 K 995/07
- Leitsatz:
1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
2. Die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind mit dem nationalen Verfassungsrecht und dem EU-Recht vereinbar. - Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil v. 03.03.2011 - Az.: 3 K 448/09
- Leitsatz:
Ein privater Online-Vermittler darf in Deutschland zugelassene Lotterien, wie beispielsweise Lotto "6 aus 49", bewerben. Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages sind unanwendbar und die Freiheitsbeschränkungen des Lottovermittlers stehen außer Verhältnis zu den im Vertrag normierten Zielen zum Jugend- und Suchtschutz.
- Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss v. 06.09.2006 - Az.: 2 L 200/06
- Leitsatz:
1. Das brandenburgische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.
2. Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich aufrecht erhalten.
3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig. - Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss v. 03.11.2006 - Az.: 2 L 386/06
- Leitsatz:
1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Ein bloßes Entgelt von 15,- EUR zur Teilnahmeberechtigung an einem Poker-Turnier führt nicht automatisch zu der Annahme, es handle sich hierbei um einem Einsatz iSd. § 284 StGB in dieser Höhe. Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck das Entgelt dient (z.B. Finanzierung der Lokalmiete und des Personal oder aber Finanzierung der Preise).