Urteile nach Gerichten

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 02.08.2006 - Az.: 1 BvR 2677/04
Leitsatz:

1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Nordrhein-Westfalen ist verfassungswidrig.
2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 21.09.2006 - Az.: 1 BvR 138/05
Leitsatz:

1. Eine einstweilige Anordnung gegen eine behördliche Untersagungsverfügung wegen der Vermittlung von Sportwetten mit einer DDR-Lizenz ist unbegründet, da das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Verfügung überwiegt.
2. Erfüllt der Freistaat Bayern die Voraussetzungen, die das BVerfG in der Sportwetten-Entscheidung (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) aufgestellt hat, besteht an dem Sofortvollzug ein besonderes öffentliches Interesse, da nur so die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke auch während der Übergangsfrist bis Ende 2007 sichergestellt werden können.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.04.2005 - Az.: 10 C 8.04
Leitsatz:

1. Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nicht allein durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten begründet werden (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 BVerwG 10 C 5.04 ).


2. Eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Vergnügungssteuersatzung besteht nicht. Sie sind allerdings materiell-rechtlich gehalten, bei begründeten Zweifeln an den Voraussetzungen und Auswirkungen der Satzung deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.


3. Bei der Bestimmung der die Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts steuernden Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Gemeinde auf der Grundlage einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuersatzung in aller Regel nicht über Einspielergebnisse der Geräte der Aufsteller verfügen wird und die Aufsteller gestützt hierauf grundsätzlich auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten wird verpflichten können.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.10.2005 - Az.: 6 B 52.05
Leitsatz:

1. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz bleibt auch nach der Wiedervereinigung wirksam.


2. Ob die nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz Wirkung im gesamten Bundesgebiet entfaltet oder nur für das jeweilige Bundesland gilt, kann im vorliegenden Fall aus prozessualen Gründen nicht beantwortet werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.11.2005 - Az.: 6 C 9.05
Leitsatz:

1. Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z.B. Spielhallen aufgestellt werden.
2. Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 19.06
Leitsatz:

Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 10.06.2010 - Az.: 9 BN 3/09
Leitsatz:

Besteuerung von Spielgeräten an unterschiedlichen Aufstellungsorten; Höchstbetragsregelung

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 25.02.2015 - Az.: 8 B 36/14
Leitsatz:

Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 26.10.2017 - Az.: 8 C 18/16
Leitsatz:

1. Das Verbot, Poker- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar.


2. Es ist mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar, dem Anbieter von Online-Sportwetten im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis entgegenzuhalten.


3. Ist das Entschließungsermessen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten auf Null reduziert, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG die Behörde nicht, für die zeitliche Reihenfolge ihres Einschreitens gegen bestehende Störungen der öffentlichen Sicherheit vorab ein Eingriffskonzept aufzustellen. Die Entscheidung über die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens unterliegt jedoch dem Willkürverbot.

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 01.02.2007 - Az.: 13 U 195/06
Leitsatz:

Das Bewerben privater Sportwetten-Vermittlung im Fernsehen oder im Internet verstößt gegen § 284 Abs. 1, 4 StGB und ist daher wettbewerbswidrig.