Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 31.03.2009 - Az.: Kart U 4/08
- Leitsatz:
Eine Landeslotteriegesellschaft missbraucht ihre marktbeherrschende Stellung, wenn sie die elektronische Schnittstelle schließt und damit einem konkurrierenden Unternehmen den zwingend notwendigen Netzzugang verweigert.
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 18.08.2009 - Az.: 6 U 103/08
- Leitsatz:
1. Eine blickfangmäßig auf Aufstellern am Gehweg vorgenommene, sehr auffällige Darstellung des aktuellen Lotto-Jackpots stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise in den Hintergrund treten.
2. Ebenso unzulässig ist die Werbung mit früher in der Annahmestelle erzielten Gewinnen.
3. Sachliche Informationen über Glücksspiele auf der Internetseite des Veranstalters können trotz des Internet-Werbeverbots zulässig sein, wenn auf der Internetseite selbst keine Spiel-Teilnahme möglich ist. - Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss v. 10.04.2008 - Az.: 5 B 4/08
- Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss v. 10.06.2008 - Az.: 5 B 93/08
- Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 24.07.2006 - Az.: 5 V 1707/06
- Leitsatz:
Die Fussball-Trikot-Werbung für bwin ist rechtmäßig.
- Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 03.05.2007 - Az.: 5 V 796/07
- Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 07.09.2006 - Az.: OVG: 1 B 273/06
- Leitsatz:
1. Werder Bremen darf auf den Spieler-Trikots keine Werbung von bwin platzieren.
2. Eine nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung in den alten Bundesländern.
3. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Bremen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
4. Dem Europarecht sind Übergangsfristen, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist.
- Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 07.09.2006 - Az.: 1 B 273/06
- Leitsatz:
1. Werder Bremen darf auf den Spieler-Trikots keine Werbung von bwin platzieren.
2. Eine nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung in den alten Bundesländern.
3. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Bremen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
4. Dem Europarecht sind Übergangsfristen, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist. - Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 23.03.2010 - Az.: 1 B 356/09
- Leitsatz:
Bei Fußballtrikots handelt es sich um Fansportartikel, die von den Anhängern der Vereine gekauft werden. Auch wenn "bwin" keine glücksspielrechtliche Erlaubnis besitzt, so dass es u.a. in Bremen nicht für Sportwetten werben darf, dürfen die Trikots mit "bwin"-Sponsoring-Aufdruck in den Warenhäusern verkauft werden. Eine Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist darin nicht zu sehen.
- Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 05.03.2009 - Az.: 2 U 4/08
- Leitsatz:
Bei Gesamtbetrachtung des gesamten Glücksspielmarktes erscheint es zweifelhaft, ob ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.