Urteile nach Gerichten

Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 11.02.2009 - Az.: 6 S 3328/08
Leitsatz:

Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Baden-Württembergs verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 29.07.2008 - Az.: 2 Ss 35/2008
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 02.10.2007 - Az.: 24 CS 07.1986
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss v. 07.05.2007 - Az.: 24 CS 07.10
Verfassungsgerichtshof Bayern, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: Vf. 9-VII-05
Leitsatz:

1. Die Regelungen der gewerblichen Spielvermittlung (§ 14 LotterieStV) verletzten nicht die Bayerische Verfassung.
2. Die Länder sind für diesen Regelungsgehalt sachlich zuständig, da der Bund von seiner Annex-Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.
3. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits, insbesondere hinsichtlich der Werbeauflagen, ist sachlich gerechtfertigt, da dem Gesetzgeber diesbzüglich ein weiter Ermessensspielraum zusteht.
4. Die 2/3-Abgabepflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV ist ebenfalls verfassungsgemäß, da hierdruch verhindert wird, dass gewerblicher Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnimmt. Insbesondere sollen Spielinteressenten nicht durch eine umfangreiche und massive Vertriebs- und Werbetätigkeit der gewerblichen Spielvermittler verstärkt zur Spielteilnahme verleitet werden.

Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss v. 27.04.2006 - Az.: B 1 S 06.283
Leitsatz:

1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.
2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 02.04.2008 - Az.: VG 35 A 52.08
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 05.05.2008 - Az.: VG 35 A 108.08
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 22.09.2008 - Az.: 35 A 15.08
Leitsatz:

Einschränkende Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie dem entsprechenden Landesgesetz Berlins, die u.a. einen Erlaubnisvorbehalt für die gewerbliche Spielvermittlung von Glücksspielen, ein Verbot der Internet-Vermittlung und Internet-Werbung sowie eine Einschränkung auf das Bundesland Berlin hinsichtlich Spielern und Vermittlern vorsehen, sind auf Vermittler von Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche und Klassenlotterien nicht anwendbar.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.07.2008 - Az.: VG 35 A 149.07
Leitsatz:

1. Die in Malta bestehende Erlaubnis, dass ein privater Veranstalter Sportwetten veranstalten dürfe, führt nicht zur erlaubten Vermittlung dieser Sportwetten durch einen Spielvermittler in Deutschland.
2. Jedoch kann eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten in Berlin, die in Malta in rechtmäßiger Weise veranstaltet werden, einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellen.
3. Die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Berlin ist sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig, weil sie keine kohärente und systematische Regelung zur Bekämpfung der Wettsucht darstellt.