Urteile nach Gerichten

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 20.03.2009 - Az.: 1 BvR 2410/08
Leitsatz:

Ist eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren wahrscheinlich rechtmäßig, so ist auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung begründet.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 17.12.2008 - Az.: 1 BvR 3409/08
Leitsatz:

Die Regelung im Glücksspiel-Staatsvertrag zum Verbot der Vermittlung von Lotterien im Internet ist mit der Berufsfreiheit zu vereinbaren und damit verfassungsgemäß.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 10.11.2008 - Az.: 1 BvR 2783/06
Leitsatz:

1. Der Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung gegenüber einem privaten Vermittler von Sportwetten ist rechtswidrig, so lange das Land selbst sich nicht um die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Sportwetten-Urteil bemüht.
2. Dies erfordert z.B. dass auch das staatliche bzw. staatlich konzessionierte Glücksspiel-Angebot nicht über eine sachliche Information hinaus beworben wird. Eine entsprechende Verfügung an das staatlich konzessionierte Unternehmen, die ihrerseits erst des Vollzugs bedarf, ist hierzu nicht ausreichend.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 09.07.2009 - Az.: 2 BvR 1119/05
Leitsatz:

Die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung wegen des Verdachts der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels ist rechtswidrig, wenn sich die Maßnahme auf ein strafrechtliches Verbot stützt, welches zum Zeitpunkt der Anordnung verfassungswidrig war. Die Verfassungswidrigkeit kann sich im Fall des unerlaubten Glücksspiels daraus ergeben, dass ein Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit vorliegt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.12.2005 - Az.: III ZR 65/05
Leitsatz:

1. Eine wunschgemäß erteilte Spielsperre kann Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.
2. Eine Spielbank kann bei einer antragsgemäß - im Gegensatz zu einer einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind (Abweichung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136).

Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.08.2007 - Az.: 4 StR 62/07
Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 57/05
Leitsatz:

1. Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150 % Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst.
2. Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG.
3. Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.11.2007 - Az.: III ZR 9/07
Leitsatz:

1. Eine Spielbank hat auch bei Automatenspielsälen eine generelle Kontrollpflicht, die den Zutritt von antragsgemäß gesperrten Spielern verhindern soll (Fortführung von BGHZ 165, 276).
2. Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils BGHZ 165, 276 durfte die Spielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung (BGHZ 131, 136) jedoch annehmen, dass eine derartige generelle Kontrollpflicht nicht bestehe. Sie befand sich insoweit in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.07.2007 - Az.: I ZR 82/05
Leitsatz:

1. Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben wer-den, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen.
2. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Ent-scheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivato-ren eingesetzt werden.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05
Leitsatz:

1. Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
2. Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).