Urteile nach Gerichten

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.07.2008 - Az.: VG 35 A 108.07
Leitsatz:

1. Die in Österreich bzw. Malta bestehende Erlaubnis, dass ein privater Veranstalter Sportwetten veranstalten dürfe, führt nicht zur erlaubten Vermittlung dieser Sportwetten durch einen Spielvermittler in Deutschland.
2. Jedoch kann eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten in Berlin, die in Österreich bzw. Malta in rechtmäßiger Weise veranstaltet werden, einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellen.
3. Die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Berlin ist sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig, weil sie keine kohärente und systematische Regelung zur Bekämpfung der Wettsucht darstellt.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 17.08.2009 - Az.: VG 4 L 274.09
Leitsatz:

Ein Gewinnspiel, mit dem eine Gaststätte samt Inventar derart ausgelobt wird, dass ein Gewinnspielschein für 9,99 EUR erworben werden soll und bei mehr als 10.000 Teilnehmern über einen Zeitraum mehrerer Monate schließlich der Gewinner ermittelt wirrd, ist unzulässig.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 06.07.2009 - Az.: 35 A 168.08
Leitsatz:

Die Untersagung grenzüberschreitender Sportwettenvermittlung ins europäische Ausland ist rechtswidrig, wenn sie einem EU-Bürger gegenüber ausgesprochen wird.

Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 24.11.2006 - Az.: OVG 1 S 122.06
Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 29.01.2007 - Az.: OVG 1 S 109.06
Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 20.04.2009 - Az.: 1 S 203.08
Leitsatz:

1. Das Veranstalten öffentlich erlaubter Pokerturniere unterliegt ganz bestimmten, engen Voraussetzungen. Das Teilnahmeentgelt darf maximal 30,- EUR betragen, es dürfen nur Sachpreise im Wert von insgesamt 300,- EUR ausgeschüttet werden und es darf nur eine einmalige Startberechtigung vermittelt werden.
2. Wird lediglich aufgrund einer Vermutung eine Untersagungsverfügung gegen den Veranstalter ausgesprochen, ist dies ernstlich anzuzweifeln und rechtfertigt die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung. Dies kann unter der Maßgabe bestimmter Kriterien ausgesprochen werden, die sicherstellen, dass es nicht zu unerlaubtem Glücksspiel kommt.

Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 05.11.2010 - Az.: OVG 1 S 141.10
Leitsatz:

Das Vermitteln von Online-Sportwetten durch private Anbieter ist in Berlin trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielstaatsvertrag vom 08.09.2010 nicht zulässig. Es bleibt weiterhin verboten und eine Straftat.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 31.07.2006 - Az.: 526 Qs 190/06
Leitsatz:

1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen Anbieter ist straflos, da keine inländische Veranstaltung eines Glücksspiels vorliegt.
2. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die erlittenen strafprozessualen Maßnahmen, wenn die Verwaltungsbehörden nicht primär nicht ordnungsrechtlich, sondern strafrechtlich vorgehen. Denn das verwaltungsrechtliche Regelungs- und Vollzugsdefizit ist nicht mit Hilfe von strafprozessuafen Maßnahmen zu kompensieren.

Landgericht Berlin, Urteil v. 14.08.2007 - Az.: 16 O 1002/05
Leitsatz:

1. Die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Anbieter ohne deutsche Lizenz ist wettbewerbswidrig und begründet - zunächst - einen Unterlassungsanspruch.
2. Da die derzeitige Rechtslage im deutschen Sportwetten-Recht jedoch europarechtswidrig ist, sperrt das vorrangige Europarecht das deutsche Wettbewerbsrecht, so dass letzten Endes kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht.

Landgericht Berlin, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08
Leitsatz:

1. Ein Werbeaufsteller vor einer Lotto-Annahmestelle, auf dem ein lächelnder Lotto-Trainer mit Lottoschein in der einen und Kugelschreiber in der anderen Hand abgebildet ist und der die Aufschrift "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" enthält, stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar. Glücksspielwerbung hat sich auf sachliche Informationen zu beschränken und darf nicht zur Teilnahme auffordern.
2. Ein auf die Straße hinausragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "LOTTO" und dem Kleeblatt stellt Werbung dar und muss daher auch Warnhinweise enthalten.
3. Der Verkauf von Lotto-Scheinen unmittelbar neben Alltagswaren ist grundsätzlich zulässig.