Urteile nach Gerichten
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.10.2006 - Az.: OVG 1 S 90.06
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.02.2009 - Az.: 1 S 93.08
- Leitsatz:
Ist eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren wahrscheinlich rechtmäßig, so ist auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung begründet.
- Amtsgericht Biberach, Beschluss v. 31.05.2006 - Az.: 6 Ds 36 Js 24179/04
- Leitsatz:
1. Die Vermittlung von Sportwetten an einen Anbieter mit EU-Lizenz ist nicht strafbar, da § 284 StGB iVm. mit den sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg aufgrund der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) nicht verfassungsgemäß ist.
2. Zudem verletzen die sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg das EU-Gemeinschaftsrechts (Art. 43 und 49 EG).
3. Ein Vermittler von Sportwetten, der sich anwaltlich hat beraten lassen, befindet sich angesichts der widersprüchlichen und unklaren Rechtsprechung in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) und ist straffrei. - Amtsgericht Bielefeld, Beschluss v. 08.08.2006 - Az.: 87 Ds 42 Js 547/02
- Leitsatz:
1. Das bloße Vermitteln von privaten Sportwetten ins europäische Ausland fällt nicht unter die Tathandlungen des § 284 Abs.1 StGB.
2. Da die Zulässigkeit von Sportwetten rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.
- Landgericht Bochum, Beschluss v. 04.08.2005 - Az.: 10 Qs 11/05
- Landgericht Bonn, Urteil v. 30.03.2006 - Az.: 14 O 37/06
- Leitsatz:
Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt kein Fall der verbotenen Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor, da der Einsatz für das staatliche Glücksspiel keine "Ware oder Dienstleistung" ist.
- Landgericht Bonn, Urteil v. 31.10.2006 - Az.: 11O 66/06
- Landgericht Bonn, Urteil v. 08.10.2007 - Az.: 13 O 479/06
- Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss v. 28.11.2008 - Az.: OVG 1 S 3.08
- Leitsatz:
1. Eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler privater Sportwetten ist nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtmäßig.
2. Wegen der geltenden Übergangsregelungen für andere Glücksspielanbieter ist sie jedoch erst nach dem 31.12.2008 vollziehbar. - Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss v. 02.12.2016 - Az.: OVG 1 S 104.15
- Leitsatz:
Verbot von Online-Casino- und Pokerspielen rechtmäßig trotz Schleswig-Holstein-Lizenz