Urteile nach Gerichten
- Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 18.08.2009 - Az.: AN 4 S 09.01413
- Leitsatz:
Es liegt in der Verantwortung eines Internet-Wettportal-Betreibers dafür Sorge zu tragen, dass eine zuvor untersagte Annahme von Wettspielen aus Bayern auch durchgesetzt wird. Ist dies nur durch Löschung des gesamten Angebotes möglich, ist diese Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig.
- Amtsgericht Aue, Beschluss v. 14.11.2006 - Az.: 2 Ds 360 JS 25477/05
- Amtsgericht Baden-Baden, Urteil v. 21.01.2008 - Az.: 5 Cs 304 Js 3021/07 AK 310/07
- Leitsatz:
Zur Frage, ob bei einem Poker-Turnier ein strafbares Glücksspiel nach § 284 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn
a) das Eintrittsgeld 15,- EUR beträgt und
b) nach Ende einer Runde sich über ein sogenanntes "Rebuy" nach Ausscheiden die weitere Teilnahme am Turnier durch ein erneutes Entrichten der Teilnahmegebühr in Höhe von 15,- EUR ermöglichen lässt. - Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 25.01.2007 - Az.: 6 S 2964/06
- Leitsatz:
1. Das baden-württembergische Sportwettenrecht verstößt (derzeit) gegen EU-Recht.
2. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig. - Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: 6 S 1590/06
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 05.11.2007 - Az.: 6 S 2223/07
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 6 S 773/07
- Leitsatz:
1. Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten (sog. Fun Games), die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis erhalten haben, sind nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verboten, wenn aufgrund erzielter und aufaddierter Punkte „Freispiele“ gewährt werden, die noch während des laufenden entgeltlichen Spiels abgespielt werden können und dabei die Chance bieten, noch weitere Punkte zu erzielen.
2. Die Aufstellung und der Betrieb solcher Spielgeräte sind auch nach § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten, wenn der erreichte und aufaddierte Punktestand auf ein „Highscore“-Konto auf dem internen Gerätespeicher aufgebucht wird, sofern damit die Möglichkeit einer späteren Geldauszahlung besteht.
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 26.07.2007 - Az.: 6 S 2020/06
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 17.03.2008 - Az.: 6 S 3069/07
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 16.10.2008 - Az.: 6 S 1288/08
- Leitsatz:
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Baden-Württembergs verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.