Urteile nach Gerichten
- Landgericht Berlin, Urteil v. 05.05.2009 - Az.: 103 O 56/09
- Leitsatz:
Die Oster-Aktion "Oster-Rubbellose" im Osterkorb verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Die Reklame sei nicht sachlich gehalten und animiere durch die besondere Aufmachung der Abbildung zum Spielen.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 24.03.2009 - Az.: 103 O 202/08
- Leitsatz:
Eine Werbetafel, auf dem ein "Lotto-Trainer" abgebildet ist, verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Der Aufsteller überschreitet durch seine grafische Gestaltung und den zugehörigen Text den zulässigen Inhalt der Werbung für Glücksspiel.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 11.03.2011 - Az.: 15 S 23/10
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das Gutscheine anpreist und auslobt, haftet für etwaige damit zusammenhängende Wettbewerbsverletzungen durch Dritte. Es spricht eine Vermutung dafür, dass ein ungebetener Telefonanruf, welcher zu Werbezwecken und im wirtschaftlichen Interesse eines Unternehmens durchgeführt wird, von diesem Unternehmen auch veranlasst wurde.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 12.08.2009 - Az.: 24 U 40/09
- Leitsatz:
1. Werbetafeln, die einen lächelnden "Lotto-Trainer" zeigen und den Jackpot anpreisen, verletzen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages.
2. Ein Leuchtelement mit der Aufschrift "Lotto" und dem bekannten grünen Kleeblatt verstößt nicht gegen den Glücksspielstaatsvertrag, sofern sich die erforderlichen Warn- und Schutzhinweise im Ladeninnern der Lottoannahmestelle finden. - Kammergericht Berlin, Urteil v. 23.07.2009 - Az.: 1 Ss 541/08 (11/09)
- Leitsatz:
1. Der im Jahr 2007 geltende Lotterie-Staatsvertrag (LotterieStV) bietet keine rechtliche Grundlage für die strafrechtliche Verurteilung des unerlaubten Veranstaltens von Glücksspiel, da der LotterieStV verfassungswidrig war.
2. Im Jahr 2008 wies das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) Vollzugsdefizite auf, so dass es auch zu diesem Zeitpunkt an einer verfassungsrechtlichen Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung fehlt. - Kammergericht Berlin, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 145/08
- Leitsatz:
1. Es handelt sich um unerlaubte Glücksspielwerbung, wenn der Jackpot farblich als auch gestalterisch herausgestellt wird.
2. Wird auf der Internetseite eines Glücksspielanbieters ein überdimensional großes Lotterielos abgebildet sowie eine glücklich lächelnde Personen, handelt es sich um verbotene Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet. - Kammergericht Berlin, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 168/08
- Leitsatz:
Reklame mit der Aussage "Horoskop-Spielscheine für Lotto 6 aus 49" verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Es liegt kein sachlicher Grund für diese besondere Form der Präsentation vor.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 28.08.2018 - Az.: 5 U 174/17
- Leitsatz:
Regelungen zum Tabakrauchen sind abmahnbahre Wettbewerbsvorschriften
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.01.2007 - Az.: OVG 1 S 107.06
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.11.2006 - Az.: OVG 1 S 89.06