Urteile nach Gerichten
- Verwaltungsgerichtshof_Baden-Wuerttemberg , Beschluss v. 12.02.2008 - Az.: 6 S 1805/07
- Leitsatz:
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache (Vermittlung von Sportwetten) insbesondere aufgrund des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrages besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwirft.
- Verwaltungsgerichtshof , Beschluss v. 13.04.2010 - Az.: 10 CS 10.453
- Leitsatz:
Bei dem von "bild.de" veranstaltetem Fußball-Manager-Spiel im Internet, bei welchem der Teilnehmer bis zu 100.000,- EUR gewinnen kann, handelt es sich um verbotenes Glücksspiel. Die Entscheidung über den Gewinn hängt dabei überwiegend vom Zufall ab, die Geschicklichkeit des Spielers hat nur wenig Einfluss auf die Gewinnmöglichkeit.
- Saechsisches_Oberverwaltungsgericht-2 , Beschluss v. 12.12.2007 - Az.: 3 BS 311/06
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Saechsisches_Oberverwaltungsgericht , Beschluss v. 12.12.2007 - Az.: 3 BS 286/06
- Leitsatz:
1. Die zu DDR-erteilte Sportwetten-Genehmigung ist bis heute wirksam.
2. Die räumliche Geltung dieser Genehmigung ist auf das Gebiet der ehemaligen DDR begrenzt.
3. Der Veranstalter hat somit dafür Sorge zu tragen, er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Veranstalter und Vermittler von Wetten nicht gegen die Bestimmung des § 284 Abs. 1 StGB verstößt, indem er es Personen, die sich nicht auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, ermöglicht, an diesen Wetten teilzunehmen.
- Saarlaendisches_Oberlandesgericht , Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 1 U 534/07 -169-
- Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: C-195/06
- Leitsatz:
Eine Fernsehsendung bzw. ein Teil einer Sendung, in der oder dem den Zuschauern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel zu beteiligen,
ist dann Teleshopping, wenn die Sendung bzw. dieser Teil der Sendung unter Berücksichtigung des Zwecks der Sendung, in der das Spiel stattfindet, der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung - bezogen auf die Zeit, die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung insgesamt erwarteten Ergebnissen - sowie der Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist;
ist Fernsehwerbung, wenn das Spiel aufgrund seines Ziels und seines Inhalts sowie der Bedingungen, unter denen die Gewinne präsentiert werden, eine Äußerung enthält, die einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll. - Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 08.09.2009 - Az.: C-42/07
- Leitsatz:
Eine Regelung, nach der in Portugal privaten Veranstaltern (hier: Bwin) die Veranstaltung von und Werbung für Sportwetten im Internet untersagt ist, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland ansässig sind, ist mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar.
- Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 14.01.2010 - Az.: C-304/08
- Leitsatz:
Das deutsche Kopplungsverbot, welches im Wettbewerbsrecht verankert ist, ist nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.
- Europaeischer Gerichtshof , Urteil v. 06.03.2007 - Az.: C-338/04;C-359/04;C-360/04
- Deutsches_Patent-_und_Markenamt , Beschluss v. 24.01.2008 - Az.: 305 39 481.9 / 41 - S 103/06 Lösch
- Leitsatz:
Die Wortbildmarke 305 39 481 [Abbildung eines Kleeblattes mit Text-Bestandteil "Lotto"] ist für den Bereich
"Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften, Zeitungen, Poster, Fotografien (im Zusammenhang mit Lotterien und deren Durchführung); Lotteriespiele (soweit in Klasse 28 enthalten); Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, nämlich Glücksspieltrommeln und -ziehgeräte; elektrische oder elektronische Spiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für den Femseher; Spielzeug, insbesondere Stofftiere, Spielkarten; Beratung in betriebswirtschaftlicher und/oder organisatorischer Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- oder Glücksspielern; Beratung in finanzieller Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- oder Glücksspielern; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- oder Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen; Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen im Wege der Telekommunikation, insbesondere übers Internet; Organisation und Durchführung von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten; Beratung in technischer Hinsicht von Lotterie-, Geld- und Glücksspielern" als Marke mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig.