Staatliches Monopol für Sportwetten in Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Urteil v. 17.09.2008 - Az.: 7 K 3335/08

Leitsatz

Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.

Sachverhalt

Die Klägerin meldete für die Vermittlung von Sportwetten nach Österreich und Malta ein Gewerbe an. Die Ordnungsbehörde untersagte ihr die beabsichtigte Tätigkeit. Daraufhin meldete die Klägerin das Gewerbe ordnungsgemäß ab und legte Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung ein. Die Behörde stellte das Widerspruchsverfahren ein, da sich nach ihrer Ansicht die Sache aufgrund der Gewerbeabmeldung erledigt habe. Die Klägerin erhob Klage.

Sie begehrt die Aufhebung der Untersagungsverfügung. Diese beruhe auf einer rechtswidrigen Grundlage, die Regelungen zu Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag seien verfassungs- und europarechtswidrig.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab. Es hielt die Untersagungsverfügung für rechtmäßig.

Der Glücksspielstaatsvertrag sehe ein staatliches Monopol für Sportwetten vor, so dass der Klägerin kein Anspruch auf eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten zustehe. Das Gericht hielt die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes auch für vereinbar mit Verfassungs- und Europarecht. Der Glücksspielstaatsvertrag setze die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Sportwetten-Urteil um. Die seit Januar 2008 geltenden Regelungen enthielten Vorschriften zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, zur Begrenzung und Kanalisierung des Glücksspielangebots und zum Jugendschutz. Soweit die Klägerin vorgebracht hatte, dass gegen die Regelungen in der Praxis verstoßen werde, führe dies nicht zur Verfassungswidrigkeit. Ein normatives Defizit sei nämlich nicht zu erkennen.

Auch ein Verstoß gegen Europarecht sei nicht gegeben. Die nunmehr geltenden Regelungen stellten eine kohärente Rechtslage dar, die systematisch der Bekämpfung der Spielsucht Rechnung trage. Dabei sei es unbedenklich, dass der Gesetzgeber für verschiedene Glücksspielangebote, etwa für Sportwetten im Vergleich zu Automatenspielen, unterschiedliche Regelungen getroffen habe. Es sei dem Gesetzgeber zuzugestehen, den Glücksspielmarkt differenziert ausgestalteten Regelungen zu unterwerfen, die den Besonderheiten der einzelnen Spielformate gerecht werden.