Service-Terminals in Sparkassen zur Lotto-Annahme nicht zugelassen

Oberverwaltungsgericht Lueneburg

Beschluss v. 12.09.2008 - Az.: 11 ME 476/07

Leitsatz

1. Die Annahme von Lottoscheinen über Service-Terminals in Sparkassen stellt einen neuen Vertriebsweg für die staatlichen Lotterien dar. Eine Ausweitung der Vertriebswege widerspricht dem Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots.

2. Im Übrigen ist die Annahme über Service-Terminals mit der anonymen Spielteilnahme über das Internet vergleichbar und auch deshalb unzulässig.

Sachverhalt

Die in Niedersachsen konzessionierte Anbieterin von Lotterien ("6 aus 49", "Super 6", "Spiel 77" und "Glücksspirale") begehrte die Zustimmung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zur Einrichtung der Möglichkeit, an den Kunden-Service-Terminals der Sparkassen Lottoscheine abgeben zu können. Sie ist der Ansicht, eine derartige Erweiterung der Teilnahmemöglichkeit sei von ihrer bestehenden Konzession gedeckt.

Das Ministerium untersagte das Projekt. Gegen die Untersagung beschritt die Lotto-Veranstalterin den Rechtsweg.

Entscheidungsgründe

Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das Gericht ab.

Die aktuell geltende Regelung im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Niedersächsischen Glücksspielgesetz sehe vor, dass sowohl die Einführung neuer Glücksspielangebote als auch die Einführung neuer bzw. erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege der Genehmigung bedürfen. Dabei sei zu beachten, dass zum Zwecke der Bekämpfung der Spielsucht Lotterien nicht mehr als allerorts verfügbares "Gut des täglichen Lebens" vertrieben werden dürften.

Das Vorhaben der Lotto-Veranstalterin laufe dem zuwider. Der Vertriebsweg über die Kunden-Service-Terminals der Sparkassen stelle nicht bloß eine die terrestrischen Annahmestellen ersetzende technische Neuerung, sondern eine erhebliche Erweiterung des Vertriebs dar. Die Service-Terminals stünden den Kunden täglich rund um die Uhr zur Verfügung und ermöglichten ein anonymes Spielen, wie es ansonsten auch im Internet, nicht aber in Annahmestellen, in denen der Teilnehmer der Beobachtung durch andere Kunden ausgesetzt sei, zu finden sei. Die Vermittlung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet habe der Gesetzgeber gänzlich untersagt.

Der Untersagungsbescheid sei aus diesen Gründen offensichtlich rechtmäßig. Damit sei dem staatlichen Vollzugsinteresse Folge zu leisten.