Seit Januar 2009 kein Anspruch des gewerblichen Spielvermittlers auf Genehmigung

Landgericht Hannover

Urteil v. 27.10.2008 - Az.: 21 O 76/07

Leitsatz

1. Ein gewerblicher Spielvermittler hatte bis zum 31.12.2008 keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit der Landeslotteriegesellschaft Niedersachsen, wenn er nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis verfügte.

2. Seit dem 01.01.2009 steht einem gewerblichen Spielvermittler darüber hinaus insbesondere auch deswegen kein Anspruch zu, weil seit diesem Zeitpunkt das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten ist.

Sachverhalt

Die Klägerin war gewerbliche Spielvermittlerin und verlangte von der Beklagten, der Landeslotteriegesellschaft von Niedersachsen, den Abschluss einer Vereinbarung zur Abwicklung von Spielaufträgen Dritter.

Am 01.01.2008 trat das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts in Niedersachsen in Kraft. Seit dem Inkrafttreten brauchten die gewerblichen Spielvermittler eine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit. Aus einer Übergangsvorschrift ergab sich, dass Spielvermittler einen Anspruch auf eine Zulassung hatten, die bereits im Jahr 2007 erlaubnisfreie Spielvermittlung betrieben hatten.

Die Klägerin beantragte die erforderliche Zulassung, erhielt sie jedoch nicht. Ende 2007 erhob sie Klage gegen die Landeslotteriegesellschaft Niedersachen.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben der Beklagten Recht. Der Spielvermittlerin stehe kein Kontrahierungsanspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft mit dem Ziel der elektronischen Einspeisung von der Klägerin generierter Spielumsätze zu.

Die Beklagte sei gehalten, bei der Kontrahierung mit gewerblichen Spielvermittlern die geltenden gesetzlichen Regelungen zu beachten. Aufgrund der seit dem 01.01.2008 geltenden Vorschriften bedürfe die Tätigkeit eines Spielvermittlers der behördlichen Erlaubnis. Diese sei der Klägerin nicht erteilt worden. Mithin würde die Beklagte gesetzeswidrig handeln, wenn sie mit einem gewerblichen Spielvermittler kontrahiere, der nicht die erforderliche Erlaubnis vorweisen könne.

Selbst für den Fall, dass die Übergangsvorschrift zugunsten der Klägerin ausgelegt werden würde, ende die Kontrahierungspflicht in jedem Fall mit Ablauf Jahres 2008. Denn nach dem 01.01.2009 sei jegliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels über das Internet verboten.