Räumliche Reichweite von DDR-Genehmigungen

Bundesverwaltungsgericht

Urteil v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 19.06

Leitsatz

Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.

Tenor

In der Verwaltungsstreitsache (...) hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2006

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,

Dr. Graulich, Vormeier und Dr. Bier für Recht erkannt:1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Sachverhalt

(vgl. Entscheidungsgründe)

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin meldete unter der Firma „Odd-GmbH“ am 24. April 2001 bei der Beklagten die Aufnahme eines Gewerbes zum 1. Mai 2001 mit folgenden Tätigkeiten an:

Sportinformationsdienst, Fachberatung für Lotto und Toto, Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Tippgemeinschaften für Lotto und Toto und staatlich genehmigte Oddsetveranstalter, Verkauf von Zeitschriften, Zeitungen, Tabakwaren und Getränken.

Im Mai 2002 wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin für die S. GmbH Gera Sportwetten vermittelt. Diese Gesellschaft ist im Besitz einer Gewerbeerlaubnis des Magistrats der Stadt Gera vom 19. September 1990, mit der ihr das Gewerbe „Abschluss von Sportwetten-Buchmacher“ gestattet worden ist. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass die von ihr angebotenen Sportwetten Glücksspiele in Form einer Lotterie und ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten seien. Eine Erlaubnis liege nicht vor und könne auch nicht erteilt werden. Die Annahme bzw. die Vermittlung von Sportwetten für private Veranstalter sei unverzüglich einzustellen. Nachdem die Klägerin dem nicht nachgekommen war, verbot die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2002 (hinsichtlich der Kostenentscheidung durch Bescheid vom 26. September 2002 geändert) die Vermittlung von Sportwetten in dem Ladengeschäft der Klägerin an in Bayern nicht erlaubte Wettunternehmen, insbesondere an die Firma S. GmbH Gera und ordnete an, den Betrieb mit Ablauf des 15. Oktober 2002 einzustellen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 24. Februar 2003 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die genannten Bescheide aufzuheben, mit Urteil vom 14. August 2003 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung mit dem angefochtenen Urteil (GewArch 2005, 78) zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:

Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982, BayRS 2011-2-1) LStVG . Nach dieser Bestimmung könne die Sicherheitsbehörde, soweit eine gesetzliche Ermächtigung nicht in den Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten sei, zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden.

Die Anwendung dieser Vorschrift werde nicht durch Normen der Gewerbeordnung verdrängt. Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO sei das Korrelat zu der in § 1 Abs. 1 GewO normierten Gewerbefreiheit, die jedermann die Ausübung eines Gewerbes gestatte, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen seien. Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO verfolge primär das Ziel, der zuständigen Behörde Aufschluss über Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbe und der sonstigen in der Vorschrift genannten Einrichtungen zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Wegen dieser Zweckrichtung sei es zu kurz gegriffen, allein aus der Anzeigepflicht für Wettannahmestellen aller Art zu folgern, dass sich nach erfolgter Anzeige die weitere behördliche Prüfung darauf beschränken dürfe, ob im konkreten Einzelfall Umstände vorlägen, die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen könnten. Die Behörde solle auch überprüfen können, ob im Einzelfall eine gene