Rabattsystem für Einsätze bei Glücksspielautomaten zulässig

Verwaltungsgerichtshof Muenchen

Urteil v. 15.10.2008 - Az.: 10 BV 08.351

Leitsatz

Einsatzrabatte dergestalt, dass für jedes Spiel an einem Spielautomaten ein geringer Anteil des Einsatzes auf einer Chipkarte gutgeschrieben und später auf Getränke angerechnet oder ausgezahlt wird, verstoßen nicht gegen die Vergünstigungsverbote der "Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit", wenn sie nicht von einer weiteren Spielteilnahme abhängig gemacht werden.

Sachverhalt

Eine Spielhallenbetreiberin bot ein Bonussystem an, nachdem von jedem 20-Cent-Einsatz an einem ihrer Spielautomaten auf einer separaten Chipkarte eine Gutschrift in Höhe von 0,9 Cent erfolgte. Das Guthaben konnte später für Getränke eingelöst oder aber bei Verlassen der Spielhalle ausgezahlt werden.

Die Behörde hielt das Bonussystem für eine unzulässige Vergünstigung nach § 9 der "Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit" (SpielV). Durch die Rückvergütung eines Teils der Einsätze werde ein geringer Gewinn bei jedem Spiel garantiert. Dies schaffe einen Anreiz zum Spielen.

Gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung ging die Spielhallenbetreiberin gerichtlich vor.

Entscheidungsgründe

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht hatte keine Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit des Bonussystems der Klägerin.

Das von ihr gewählte System stelle einen Nachlass auf den Einsatz, mithin eine Art von Rabatt, dar. Dieser werde für jedes Spiel - und nicht wie ein Gewinn nach dem Zufallsprinzip - gewährt. Derartige Nachlässe seien nur dann unzulässig, wenn sie "für weitere Spiele" vorgesehen seien, d.h. der Nachlass an ein Weiterspielen gekoppelt sei. Nur so werde durch den Nachlass ein Anreiz zur weiteren Teilnahme an den Glücksspielen geschaffen. Bei dem System der Klägerin sei aber eine derartige Koppelung nicht gegeben. Der Rabatt werde unabhängig von einer weiteren Teilnahme des Spielers ausgezahlt.