Private Sportwetten erlaubt

Landgericht Giessen

Beschluss v. 22.12.2006 - Az.: Qs 224/06

Leitsatz

1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen europäischen Anbieter ist straflos, da das EU-Gemeinschaftsrecht die Anwendung des nationalen § 284 StGB ausschließt. Dies gilt jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des BVerfG vorn 28.03.2006.

2. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die erlittenen strafprozessualen Maßnahmen.

Tenor

In der Strafsache (…)

wegen

unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 25.09.2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

Sachverhalt

(vgl. Entscheidungsgründe)

Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung einen Entschädigungsanspruch der Antragsteller wegen der Durchsuchung vom 11.05.2005 festgestellt.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist eine Entschädigung nicht unbillig (§ 3 StrEG).

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 lässt sich eine Strafbarkeit der Antragsteller nach § 284 StGB nicht herleiten. In dieser Entscheidung wurde die Frage der Strafbarheit in derart gelagerten Fällen, daß nämlich der Wettveranstalter über eine Konzession eines EU- Mitgliedstaates verfügt, gerade offen gelassen.

Die Kammer bleibt insoweit bei der in dem Verfahren Qs 127/05 dargelegten Auffassung, wonach § 284 StGB europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, daß die in einem EU- Mitgliedstaat für ein in diesem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen erteilte Erlaubnis eine solche im Sinne des § 284 StGB ist. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

So liegt der Fall auch hier.

Deshalb wäre das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen gewesen. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, einen Entschädigungsanspruch festzustellen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 464, 467 StPO).