Prämie für Meisterschaftsgewinn formfrei wirksam
Leitsatz
Die Vereinbarung einer Prämie für den Gewinn des Meisterschaftstitels ist keine Schenkung, da die Zahlung von einer Gegenleistung abhängt. Das Gewinnversprechen unterliegt damit nicht den Formvorschriften der Schenkung und kann daher auch mündlich geschlossen werden.
Sachverhalt
Der Kläger war Trainer einer Ringermannschaft. Bei dem Beklagten handelte es sich um den Aufsichtsratsvorsitzenden des Sportclubs.
Der Trainer behauptete, ihm wurde mündlich die Zuwendung von 5.000,- EUR vom Beklagten zugesagt, wenn er mit seiner Mannschaft die Deutsche Meisterschaft gewinne. Die Mannschaft errang den Titel, woraufhin der Kläger von dem Beklagten die Zahlung des Betrages begehrte. Da dieser dies ablehnte, klagte der Trainer auf Zahlung der 5.000 EUR.
Die Vorinstanz gab dem Beklagten Recht, da es sich bei der Vereinbarung um einen Schenkung gehandelt habe, die einer notariellen Beurkundung bedurft hätte. Der Kläger legte daraufhin Rechtsmittel ein.
Entscheidungsgründe
Die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts entschieden zugunsten des Klägers.
Sie führten zur Begründung aus, dass es sich bei der Zuwendung der 5.000,- EUR nicht um eine Schenkung gehandelt habe. Eine Schenkung unterliege grundsätzlich einer notariellen Beurkundung und damit bestimmten Formvorschriften. Im vorliegenden Fall stelle der Betrag aber gerade nicht eine unentgeltliche Zuwendung dar, sondern um eine Prämie, welche ausbezahlt werden solle, sobald der Meisterschaftstitel erreicht werden würde.
Das Versprechen habe einen besonderen Leistungsanreiz darstellen sollen, den der Trainer als Belohnung für den Gewinn des Titels ansehen solle. Eine derartige Vereinbarung enthalte kein Schenkungsversprechen und unterliege damit keinen Formvorschriften, sondern könne auch mündlich geschlossen werden.