Portugal darf Bwin-Sportwetten im Internet verbieten

Europaeischer_Gerichtshof

Urteil v. 08.09.2009 - Az.: C-42/07

Leitsatz

Eine Regelung, nach der in Portugal privaten Veranstaltern (hier: Bwin) die Veranstaltung von und Werbung für Sportwetten im Internet untersagt ist, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland ansässig sind, ist mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar.

Sachverhalt

In Portugal war die Veranstaltung von Glücksspielen ausschließlich der staatlichen Gesellschaft Santa Casa erlaubt. Es handelte sich um eine gemeinnützige juristische Person, die sich um soziale Belange jeglicher Art kümmerte und in einer Abteilung Spiele die von der portugiesischen Regierung zugelassenen Glücksspiele, u.a. Lotterien und Sportwetten, veranstaltete. Die Einnahmen kamen gemeinnützigen Einrichten zugute. Die Teilnahme an den von Santa Casa durchgeführten Spielen war auch über das Internet möglich.

Santa Casa war mit der Befugnis ausgestattet, bei Zuwiderhandlungen gegen die Ausschließlichkeitsregelung Bußgelder zu verhängen. Als Ordnungswidrigkeiten wurden folgende Tätigkeiten bestimmt:

"a) die Förderung, die Veranstaltung oder der Betrieb von [Spielen, deren Betrieb Santa Casa übertragen ist] auf elektronischem Weg unter Verstoß gegen die Ausschließlichkeitsregelung des Art. 2 sowie die Ausstellung, der Vertrieb oder der Verkauf von virtuellen Losen und die Bekanntgabe der dazugehörigen Auslosungen, und zwar unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland erfolgen; b) die Förderung, die Veranstaltung oder der Betrieb von Lotterien oder sonstigen Auslosungen, die denjenigen der Lotaria Nacional oder der Lotaria Instantânea entsprechen, auf elektronischem Weg unter Verstoß gegen die Ausschließlichkeitsregelung des Art. 2 sowie die Ausstellung, der Vertrieb oder der Verkauf von virtuellen Losen und die Bekanntgabe der dazugehörigen Auslosungen, und zwar unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland erfolgen;"

Bwin, ein Online-Spieleveranstalter mit Sitz in Gibraltar, bot im Internet Sportwetten auf Spiele der portugiesischen Fußball-Liga an, ohne in Portugal eine Niederlassung zu haben. Außerdem sponsorte Bwin die portugiesische Fußball-Liga. Die Ausrüstung der Spieler sowie die Stadien wurden mit dem Firmenlogo von Bwin versehen, die Liga in "Bwin Liga" umbenannt.

Santa Casa verhängte daraufhin Bußgelder gegen Bwin sowie die portugiesische Fußball-Liga wegen der Veranstaltung bzw. Bewerbung der Sportwetten im Internet auf portugiesischem Hoheitsgebiet.

Das zuständige Gericht legte dem Europäischen Gericht die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die portugiesische Regelung, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie Bwin, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet Portugals keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen, mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei.

Entscheidungsgründe

Der Gerichtshof bejahte die Vorlagefrage und hielt die portugiesische Regelung für zulässig.

Zwar stelle das Verbot für ausländische Wettunternehmen, in Portugal Sportwetten über das Internet anzubieten, zunächst eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Diese Beschränkung sei jedoch aufgrund von Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Grundsätzlich stehe es den Mitgliedstaaten frei, ihre Glücksspielpolitik und ein entsprechendes Schutzniveau selbst zu bestimmen. Die gewählte Politik müsse aber verhältnismäßig sein. Diese Voraussetzung sei durch die portugiesische Rechtslage gewahrt. Die Ausschließlichkeitsregelung verfolge nach Angaben der portugiesischen Regierung hauptsächlich das Ziel der Bekämpfung der Kriminalität. Glücksspiel-Teilnehmer sollten vor Betrug durch die Anbieter geschützt werden.

Aus Sicht des Gerichts sei hierin ein zulässiger Rechtfertigungsgrund zu sehen. Insbesondere sei die Regelung auch geeignet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten. Der Staat dürfe die Auffassung vertreten, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen trotz dortiger Erlaubnis ihrer Tätigkeit von der portugiesischen Regierung nicht hinreichend auf Straftaten hin überwacht werden könne. Zudem gehe gerade von Glücksspielen im Internet ein erhöhtes Gefahrenpotential aus.

Schließlich sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass ein Glücksspiel-Veranstalter, der für manche der Sportwettbewerbe, auf die er Wetten annimmt, sowie für manche der daran beteiligten Mannschaften als Sponsor auftritt, eine Stellung innehabe, die es ihm erlaube, den Ausgang dieser Wettbewerbe unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen und so seine Gewinne zu erhöhen.