Pokern und Glücksspiel

Verwaltungsgericht Weimar

Beschluss v. 19.10.2007 - Az.: 5 E 1520/07

Leitsatz

1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier mit zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt.

3. Ob die Veranstalter des Poker-Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machen, ist für die Einstufung als Glücksspiel unerheblich.

Tenor

In dem Verwaltungsstreitverfahren (…) gegen (…) wegen Lotterierechts, hier: Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch den vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht (…) am 19. Oktober 2007 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Sachverhalt

s. Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

Der am 18. Oktober 2007 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 18. Oktober 2007 bei dem Antragsgegner erhobenen Widerspruchs gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügte Untersagung der Veranstaltung eines am 19. Oktober 2007 zwischen 15:00 Uhr und 24:00 Uhr beabsichtigten Pokerturniers in der Gaststätte "(…)" zu (…), (…), wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Die im angegriffenen Bescheid vom 17. Oktober 2007 unter Ziff. 2 angeordnete sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ist formell nicht zu beanstanden. Gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.

Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift beachtet. Die aus § 80 Abs. 3 VwGO folgende Begründungspflicht fordert eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung. Weitere Anforderungen folgen aus § 80 Abs. 3 VwGO nicht.

Die vorliegend einander gegenüberstehenden Interessen der Allgemeinheit an einer sofortigen Vollziehung und die das Interesse des Antragstellers abwägende Begründung auf Seite 3 des Bescheids genügen diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung mit dem Schutz der Spieler vor illegalem Glücksspiel und der damit verbundenen Gewinnerwartung als besonderes öffentliches Interesse begründet. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.

Der Antrag ist in der Sache jedoch nicht begründet.

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.

Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, von der Untersagung der Veranstaltung des Pokerturniers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 verfügte Untersagung des beabsichtigten Pokerturniers nämlich als rechtmäßig.

Nach Einschätzung des Gerichts ist das geplante Pokerturnier als unerlaubtes Glücksspiel anzusehen, sodass eine Untersagung der Veranstaltung nach § 5 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) [vgl. ThürOVG, Beschluss v. 12. Dezember 2006, Az.: 3 EO 663/06] i. V. m. § 284 StGB und § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22. Juni 2004 (GVBl. 1204, S. 214 ff) und § 5 Abs. 2 und 4 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland rechtmäßig sein dürfte.

Das geplante Pokerturnier ist zunächst als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland anzusehen. Hierbei handelt es sich nämlich um ein Zufallsspiel, also ein Spiel, bei dem der Ausgang allein oder überwiegend vom Zufall abhängig ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 2007, § 284 Rn. 4).

Zu einem illegalen Glücksspiel i. S. d. § 284 StGB werden Zufallsspiele aber nur dann, wenn um Geld oder Geldeswert gespielt wird, d. h. es muss einen Vermögenswert geben, der - zufallsbedingt - vom Spieler gewonnen werden kann (Gewinn, siehe § 3 Abs. 1 Satz 1 LottStV), und es muss ein Vermögenswert zu leisten sein, der notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel ist und der je nach dem zufallsbedingten Ergebnis des Spiels ganz (oder teilweise) verloren sein kann (sog. Einsatz; vgl. insoweit auch § 3 Thüringer Spielbankordnung - "Spieleinsätze und Gewinne" -, die für die in § 1 Abs. 1 Spielbankordnung aufgezählten Glücksspiele, wie Roulette oder Poker das Leisten eines "Einsatzes" notwendig voraussetzt).

Unerheblich ist die Bezeichnung des Einsatzes, da ein Einsatz auch verdeckt als Turniergeld, Startgeld, Teilnahmegebühr, Eintrittsgeld, Verzehrkarte, Unkostenbeitrag, Mitgliedsbeitrag, Gutscheins-Gebühr, Gutscheinswert oder, wie vorliegend, als Spielbeitrag bzw. als Teilnahmegebühr geleistet werden kann (vgl. hierzu insbesondere auch VG München, Beschluss vom 8. Mai 2007, M 22 S 07.900 - juris -).

Es wurden vom Antragsteller auch keine Umstände glaubhaft gemacht, die dazu führen könnten, dass das Startgeld der beteiligten Teilnehmer hier nicht als Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland bezeichnet werden kann.

Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass durch das Startgeld hier nur ein Betrag gezahlt wird, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 3. November 2006, 2 L 386/06, in dem davon ausgegangen wird, dass bei einer Pauschale von 15 Euro pro Teilnehmer dieser Betrag nicht als Einsatz und somit das Spiel nicht als unerlaubtes Glücksspiel anzusehen ist), da auch dann, wenn durch die Teilnehmergebühren die Organisation des Turniers bezahlt wird, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird und somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag gegeben sind.

Ob die Veranstalter mit der Durchführung des Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machen, ist für die Einstufung als Glücksspiel nach § 3 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag unerheblich (so auch VG München, Beschluss vom 8. Mai 2007, Az.: M 22 S 07.900).

Die Entrichtung des Startgeldes erfolgt auch für den Erwerb einer Gewinnchance. Nach der Ankündigung des Antragstellers in seinem Antrag vom 2. Oktober 2007 ergibt sich, dass die Gewinnmöglichkeiten bzw. Preise einen erheblich höheren Wert haben, als die entrichteten Startgelder.

Die Untersagungsverfügung begegnet auch in Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip keinen Bedenken. Glücksspiele der genannten Art (insbesondere Roulette, Black Jack, Poker) dürfen im Freistaat Thüringen nur in staatlich konzessionierten Spielbanken durchgeführt werden (staatliches Spielbankenmonopol, siehe § 1 Thüringer Spielbankgesetz - ThürSpbkG -; § 1 Nr. 1 Thüringer Spielbankordnung - ThürSpbkO -).

Außerhalb dieser Spielstätten ist die Veranstaltung dieser in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürSpbkO aufgezählten Spiele demnach jedermann kraft Gesetzes verboten, und zwar generell ohne Ausnahmemöglichkeit und in jeglicher, im konkreten Fall angewandter Ausgestaltung (Reglement, Spielplan, Teilnahmeregel).

Die gesetzlichen Beschränkungen dienen in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben können. Dabei soll der Umstand genutzt werden, dass gegenüber staatlichen Betrieben umfangreichere und intensivere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen als gegenüber privaten Unternehmen.

Die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und ein weitergehender Verbraucherschutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Spiel verbundener Folge- und Begleitkriminalität sind besonders bedeutsame Gemeinwohlziele, die eine Beschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können.

In seiner gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung wahrt das in Thüringen errichtete staatliche Spielbankenmonopol auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit, da es konsequent auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet ist (vgl. ThürOVG, Beschluss v. 12. Dezember 2006, Az.: 3 EO 663/06).

Das gegen den behördlichen Sofortvollzug der angefochtenen Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin gerichtete Aussetzungsbegehren des Antragstellers ist nach alledem abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.