Pokern und Glücksspiel

Amtsgericht Baden-Baden

Urteil v. 21.01.2008 - Az.: 5 Cs 304 Js 3021/07 AK 310/07

Leitsatz

Zur Frage, ob bei einem Poker-Turnier ein strafbares Glücksspiel nach § 284 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn

a) das Eintrittsgeld 15,- EUR beträgt und


b) nach Ende einer Runde sich über ein sogenanntes "Rebuy" nach Ausscheiden die weitere Teilnahme am Turnier durch ein erneutes Entrichten der Teilnahmegebühr in Höhe von 15,- EUR ermöglichen lässt.

Tenor

Strafsache gegen den am (…) in (…) geborenen, (…) wohnhaften, wegen unerl. Veranstaltung eines Glücksspiels

Das Amtsgericht Baden-Baden hat in der Sitzung vom 21.01.2008, an der teilgenommen haben (…) für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte (…) wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Sachverhalt

s. Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

I.

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, zwischen dem 09.02.2007 bis zum 25.03.2007 in der Gaststätte (…) in der (…) in (…) ein Pokerturnier durchgeführt zu haben, ohne die entsprechende behördliche Erlaubnis besessen zu haben. Für eine Teilnahmegebühr von 15,00 Euro hätten Personen am Turnier teilnehmen und nach Ende einer Runde sich über ein sogenanntes "Rebuy" nach Ausscheiden die weitere Teilnahme am Turnier durch ein erneutes Entrichten der Teilnahmegebühr in Höhe von 15,00 Euro ermöglichen können.

Die Gewinner des Turniers hätten Sachpreise erhalten, wobei ein Umtausch in Bargeld möglich gewesen sei, um den Spielanreiz zu erhöhen und so die Gewinnsucht zu fördern. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass ein sogenanntes "Rebuy" verboten gewesen sei und dass er keine entsprechende Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels besessen habe.

II.

Von dieser dem Angeklagten als Vergehen des unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Last gelegten kriminellen Handlung konnte sich das Gericht auch aus rechtlichen Gründen keine volle Überzeugung bilden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.