Pokern mit 15 EUR Startgeld ist kein verbotenes Glücksspiel

Oberverwaltungsgericht Rheinland_Pfalz

Beschluss v. 21.10.2008 - Az.: 6 B 10778/08

Leitsatz

1. Pokerturniere sind keine unerlaubten Glücksspiele i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, wenn ein nur geringer Kostenbeitrag von 15,- EUR gezahlt wird und die Teilnehmer lediglich geringwertige Sachpreise gewinnen können.

2. Werden die Eintrittsgelder zur Deckung der anfallenden Kosten verwendet, fehlt es am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatzes, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.

Sachverhalt

Der Kläger war Veranstalter von Pokerturnieren und wendete sich gegen die Untersagung, der von ihm veranstalteten Turniere. Der Beklagte war das Land Rheinland-Pfalz, das die Pokerveranstaltung auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verbot.

Die Poker-Wettkämpfe waren so ausgestaltet, dass der Teilnehmer einen Kostenbeitrag von 15,- EUR zahlte und die Gewinne einen Sachwert von maximal 60,- EUR hatten. Die zuständige Behörde des Landes Rheinland-Pfalz untersagte die Durchführung der Turniere, da sie der Auffassung war, dass gegen die Vorschriften des GlüStV verstoßen werde. Dagegen wandte sich der Kläger.

 

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Die Art und Weise der Durchführung der Pokerveranstaltungen ließ die Richter zweifeln, ob überhaupt ein unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. GlüStV vorlag..

Für die Annahme eines Glücksspiels i.S.d GlüStV habe für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werden müssen.

Gewichtige Gründe sprächen aber dagegen, dass es sich um ein strafrechtlich relevantes Glücksspiel handle. Denn den Betrag, den die Teilnehmer gezahlt hätten, habe mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun gehabt. Dadurch sei lediglich eine Mitspielberechtigung gewährt worden, die auf den Sachpreis keinen Einfluss gehabt habe. Denn die Preise seien dem Veranstalter zur Verfügung gestellt und nicht über die Eintrittsgelder finanziert worden. Die Eintrittsgelder dienten lediglich der Kostendeckung, nicht dem Hauptpreis.