Oberverwaltungsgericht Nordrheinwestfalen

Beschluss v. 14.05.2004 - Az.: 4 B 2096/03

Leitsatz

1. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet nur Wirkung im betreffenden Bundesland.


2. Eine Vermittlung von Sportwetten in NRW für ein nach DDR-Recht lizensierten Sportwetten ist wettbewerbswidrig.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Sachverhalt

( vgl. Entscheidungsgründe )

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen - gebieten keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. August 2003 können allenfalls als offen beurteilt werden; eine für die Antragstellerin günstigere Prognose ist aufgrund der rechtzeitig vorgetragenen Beschwerdegründe nicht gerechtfertigt (1.). Eine dies zugrunde legende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin und der für die Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung streitenden öffentlichen Interessen geht zu Lasten der Antragstellerin aus (2.).

1. Ausgehend von den einschlägigen einfachgesetzlichen Vorschriften sprechen nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung (a). Ob sich gegen diese Normen namentlich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (b).

a) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Sportwette/Oddset-Wette ein Glücksspiel ist, wie er in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, GewArch 2003, 162 = NWVBl. 2003, 220 = NVwZ-RR 2003, 352, ausgeführt hat. Der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, DVBl. 2003, 669 = GewArch 2003, 332, vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass der 4. Strafsenat eine andere Auffassung vertritt; die Urteilsgründe sprechen eher für das Gegenteil. Vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2003 - 4 B 1005/03 -. Die Sportwetten GmbH H. , deren Wettangebote die Antragstellerin u.a. vermittelt, veranstaltet ein Glücksspiel i.S.v. § 284 Abs. 1 Alt. 1 StGB nicht nur in H. , sondern auch in Nordrhein-Westfalen und dort u.a. in den Räumlichkeiten der Antragstellerin in Solingen. Veranstalten im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB bedeutet, dass jemand verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel gibt. Vgl. RG, Urteil vom 23. Dezember 1901 - Rep. 4131/01 -, RGSt 35, 44 (45), zur Lotterie; BayObLG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 5 StRR 170/92 -, NJW 1993, 2820 (2821); Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., Rn. 11 zu § 284, Leipziger Kommentar (LK), 11. Aufl. 1998, Rn. 18 zu § 284, jeweils mit weiteren Nachweisen. Der Ort des Veranstaltens bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 StGB. Entgegen der von der Antragstellerin angeführten Auffassung von Beckemper, Anmerkung zu BGH - 4 StR 260/02 -, NStZ 2004, S. 39, vermag der Senat dem Gesetz keinen Anhalt dafür zu entnehmen, dass diese Vorschrift nur "die Strafbarkeit bei im Ausland vorgenommenen Taten bestimmt", und bei der Feststellung des Ortes der Tat innerhalb Deutschlands keine Anwendung finden soll. Vgl. etwa auch Tröndle/Fischer, a.a.O., vor § 3 Rdn. 24 f., § 143 Rdn. 24. Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB ist jeder Ort, an dem der Täter irgendeinen Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht hat. Vgl. RG, Urteil vom 2. März 1933 - II 834/32 -, RGSt 67, 130 (138). Da die Veranstaltung eines Glücksspiels in der Schaffung aller Einrichtungen besteht, durch die dem Publikum der Abschluss der Spielverträge ermöglicht wird, kann sich die Gesamttätigkeit des Veranstalters derart verteilen, dass an verschiedenen Orten Anstalten getroffen werden, um dort den Abschluss je eines Teils der Verträge zu bewirken. Dann hat aber die Veranstaltung im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB an jedem Ort stattgefunden, an dem Einrichtungen als Bestandteile des einheitlichen Gesamtunternehmens geschaffen wurden. Vgl. RG, Urteil vom 18. Oktober 1909 - I 75/09 -, RGSt 42, 431 (433). Veranstaltungsorte eines Glückspiels nach §§ 284 Abs. 1, 9 Abs. 1 StGB sind danach namentlich all jene Orte, an denen der Täter dem Publikum die Möglichkeit einer Beteiligung an dem Glücksspiel verschafft. So ist anerkannt, dass etwa ein ausländischer Glückspielveranstalter, der Wettscheine nach Deutschland versendet und Wetten von dort auf dem Postwege, per Telefax oder telefonisch entgegennimmt, auch in Deutschland ein Glückspiel i.S.d. genannten Vorschriften veranstaltet. Vgl. namentlich BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175. Entsprechendes gilt nach der Rechtssprechung des Senats, wenn der Veranstalter auf einer Internetseite die Möglichkeit eröffnet, sich am Glückspiel zu beteiligen, und sich mit diesem Angebot jedenfalls auch an das Publikum des jeweiligen Tatortes wenden will. Vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2003 - 4 B 1987/03 -.



Nach Maßgabe dieser Grundsätze veranstaltet die Sportwetten GmbH H. in den Räumlichkeiten der Antragstellerin in Solingen ein Glückspiel dadurch, dass sie dem dort anwesenden Publikum u.a. per Videotext (DSF, Seite 248) Wetten zu bestimmten Sportereignissen und zu festgesetzten Quoten anbietet, die an Ort und Stelle erfassten Wettdaten, welche die Antragstellerin unter Einschaltung eines Mittelsmannes in Thüringen elektronisch übertragen lässt, sowie die in Solingen vereinnahmten Wetteinsätze entgegennimmt, um schließlich eventuelle Spielgewinne an die zur Gewinneinziehung ermächtigte Antragstellerin nach Solingen auszuzahlen. Entgegen den von der Antragstellerin angeführten Ausführungen von Heine, Oddset-Wetten und § 284 StGB, wistra 2003, 441 (445 f.),

stellt der Senat damit für die Tatbestandsvoraussetzung "veranstalten" nicht auf das Schaffen von Einrichtungen für das Glücksspiel (§ 284 Abs. 1 Alt. 3 StGB) durch einen Dritten, nämlich den Vermittler, ab, sondern auf eigenes Handeln der Sportwetten GmbH H. . Die Kritik von Heine vermag schon deshalb nicht durchzugreifen. Das in Rede stehende Glücksspiel wird auch ohne behördliche Erlaubnis i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB veranstaltet. Maßgeblich sind insoweit die rechtlichen Verhältnisse am Tatort in Nordrhein-Westfalen. Dort gilt die der Sportwetten GmbH H. nach DDR-Recht erteilte Erlaubnis nicht. Über eine Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 SportWG NRW verfügt sie nicht. Das Recht der Sportwette fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Dabei kann offen bleiben, ob es als Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG) fällt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/75 -, BVerfGE 28, 119 (147), zum Spielbankenrecht, oder als Recht der Wirtschaft Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und - da der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit insoweit keinen Gebrauch gemacht hat - auch als solches in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehört, von der u.a. Nordrhein-Westfalen mit dem Erlass des Sportwettengesetzes NRW Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Soweit der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB auf eine behördliche Erlaubnis Bezug nimmt, folgt er für den Bereich der Sportwetten dem jeweiligen Landesrecht. Vgl. dazu auch Eser/Heine, in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 284 Rdn. 18 iVm 21. Die Anwendung solchermaßen "landesrechtsakzessorischer" Straftatbestände - zu ihnen zählte etwa auch § 143 Abs. 1 StGB -, vgl. zur Nichtigkeit dieser Vorschrift wegen fehlender Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes: BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, - 1 BvR 1778/01 -, JURIS, erfolgt nach den Prinzipien des interlokalen Strafrechts. Danach gilt grundsätzlich das Recht des Tatorts; ist die Tat an mehreren Orten begangen (hier u.a. in Solingen und H. ), findet das strengste Recht Anwendung. Dies gilt - entgegen dem Beschwerdevorbringen, nach dem die Anwendung des § 284 StGB generell ausgeschlossen sein soll, wenn für den (deutschen) Sitz des Wettunternehmens eine behördliche Erlaubnis vorliegt - auch dann, wenn die Tat am (Wohn-)Sitz straffrei ist. Vgl. etwa Tröndle/Fischer, a.a.O., vor § 3, Rdn. 24 ff, §143 Rdn. 24, Eser, in: Schönke/Schröder, a.a.O., vor §§ 3-7 Rdn. 47 ff. Ob die der Sportwetten GmbH H. nach DDR-Recht erteilte Erlaubnis die Veranstaltung von Sportwetten in H. gestattet, kann danach dahinstehen. Eine sich auf den Tatort Solingen erstreckende Erlaubnis besitzt die Sportwetten GmbH H. jedenfalls nicht. Über eine Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW, in Nordrhein-Westfalen Sportwetten zu veranstalten, verfügt sie nicht; sie kann eine solche Erlaubnis auch nicht erwerben, weil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWG NRW Träger des Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die der Sportwetten GmbH H. nach DDR- Recht erteilte Erlaubnis auch in Nordrhein-Westfalen gilt. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich günstigstenfalls auf die neuen Bundesländer. Weiter kann die Verwaltungshoheit der seinerzeit tätig gewordenen DDR-Behörde nicht gereicht haben. Nach Ansicht des Senats, der entgegen der Auffassung der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht an insoweit abweichende Bewertungen in Entscheidungen thüringischer Verwaltungsgerichte gebunden ist, ist der Geltungsraum dieser Erlaubnis auch nicht nachträglich erweitert worden. Ein anderes Ergebnis folgt namentlich nicht aus Art. 19 Satz 1 EV. Danach bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR dort ergangene Verwaltungsakte wirksam. Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass Verwaltungsakte der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten sollen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen nicht für ein derartiges Verständnis, insbesondere gebieten weder die Rechtseinheit noch die Gleichbehandlung zwischen den alten und neuen Bundesländern eine derartige Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung bestehen darin, DDR-Verwaltungsakte grundsätzlich ebenso zu behandeln wie Verwaltungsakte, die vor der Wiedervereinigung in den alten Bundesländern erlassen worden sind. So Dietlein in BayVBl 2002, 161 (167); wohl auch BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21.86 -, BVerwGE 105, 255 = NJW 1998, 253, wonach Verwaltungsakten der DDR nach Art. 19 Satz 1 EV grundsätzlich ebenso Geltung im gesamten (erweiterten) Bundesgebiet zukommt, wie dies für Verwaltungsakte zutrifft, die bis zum 3. Oktober 1990 von der Behörde eines alten Bundeslandes erlassen worden sind. Art. 19 Satz 1 EV soll keine räumliche Ausweitung der "Regelung" eines DDR- Verwaltungsakts bewirken, jedenfalls dann nicht, wenn bei räumlicher Teilbarkeit der Maßnahme die räumliche Beschränkung auf das Gebiet der DDR Inhalt der Maßnahme war und der Einigungsvertrag nicht ausdrücklich eine räumliche Erweiterung vorsieht. Vgl. P.u.U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 35 Rn. 266, sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 233b. Gegenteiliges ist auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1997, aaO., zu entnehmen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung in Bezug auf einen statusbildenden Verwaltungsakt die Ansicht vertreten, Art. 19 Satz 1 EV sei keine Begrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs von DDR-Verwaltungsakten zu entnehmen, vielmehr komme solchen Akten grundsätzlich im gesamten (erweiterten) Bundesgebiet ebenso Geltung zu, wie dies auch für Verwaltungsakte zutreffe, die bis zum 3. Oktober 1990 von Behörden eines alten Bundeslandes erlassen worden seien. Die bundesweite Geltung des in Rede stehenden DDR-Verwaltungsakts hat es aber nicht aus Art. 19 Satz 1 EV, sondern aus dem statusbildenden Charakter des Verwaltungsakts hergeleitet. Es wäre auch nur schwer verständlich, wenn eine Sportwettenerlaubnis der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten sollte, während derartige von Behörden der alten Bundesländer erteilte Erlaubnisse nur im jeweiligen Bundesland gelten. Dies würde die deutsche Rechtseinheit nicht fördern. Vgl. Dietlein, aaO.

Für eine andere Beurteilung spricht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2001 - 1 ZR 172/99 -, GewArch 2002, 162. Dort ist lediglich entschieden, dass der beklagte Sportwettunternehmer unter den gegebenen Umständen selbst dann nicht wettbewerblich unlauter handelt, wenn er den objektiven Tatbestand des § 284 StGB erfüllt, sofern er die ihm erteilte Genehmigung als ausreichende rechtliche Grundlage für seine beanstandete Geschäftstätigkeit in Nordrhein-Westfalen ansehe; denn diese Ansicht teile er mit Behörden, wie z.B. dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, und Gerichten, wie etwa dem Verwaltungsgericht H. und dem Thüringischen Oberverwaltungsgericht. Dass der Bundesgerichtshof deren Auffassung ebenfalls teilt, ist dem Urteil hingegen nicht zu entnehmen.

Erstreckte sich die nach DDR-Recht erteilte Erlaubnis demnach zu keinem Zeitpunkt auf Nordrhein-Westfalen, kommt es auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Sportwettengesetzes in bestehende Erlaubnisse eingegriffen hat und dazu befugt war, nicht an. Dass wettbewerbsrechtliche Aspekte, welche die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung anspricht, eine andere als die dargelegte Auffassung gebieten könnten, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Hat der Wettunternehmer aber keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den Straftatbestand der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 Alt. 1 StGB.

Hiervon ausgehend spricht alles dafür, dass die Antragstellerin Einrichtungen für die unerlaubte öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels bereitstellt (§ 284 Abs. 1 Alt. 3 StGB), indem sie in ihren Räumlichkeiten in Solingen zum Beispiel Fernsehgeräte, mit Hilfe derer sich die Wetter über die von der Sportwetten GmbH H. angebotenen Wetten unterrichten können, sowie EDV-Einrichtungen vorhält, mit denen die Wettdaten zwecks Weiterleitung an die Sportwetten GmbH H. erfasst werden. Jedenfalls aber liegt Beihilfe ( § 27 StGB) zur Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB, begangen durch die Wetter) und zur unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glückspiels (§ 284 Abs. 1 Alt. 1 StGB, begangen durch die Sportwetten GmbH H. ) vor. Dabei sei zu den §§ 27, 284 Abs. 1 Alt. 1 StGB mit Blick auf das Beschwerdevorbringen angemerkt, dass der Tatbestand der Beihilfe nicht voraussetzt, dass der Gehilfe seinen Tatbeitrag in Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages mit dem Täter erbringt oder von diesem entlohnt wird. Ob die Untersagung des demnach strafbaren Verhaltens der Antragstellerin auf § 14 Abs. 1 OBG - wie in der angefochtenen Verfügung geschehen - oder auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO zu stützen ist, wird für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erheblich sein. Im Hauptsacheverfahren wird nämlich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO umfassend zu prüfen sein, ob das materielle Recht die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob der angegriffene Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Der Rückgriff auf eine andere als die von der Behörde herangezogene Ermächtigungsgrundlage ist nur dann unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert wird. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185 (188 f.), sowie vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2637/93 -, NVwZ 1995, 397, jeweils m.w.N. Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein. Allerdings ist die Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO grundsätzlich zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt. Die hierfür denkbaren Gründe sind aber keine der Antragstellerin günstigeren als jene Erwägungen, die der Antragsgegner bei der von ihm nach § 14 Abs. 1 OBG erlassenen Untersagungsverfügung im Rahmen der Ermessensausübung zugrunde gelegt hat. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, a.a.O. Unabhängig davon sprechen nach Ansicht des Senats überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass das durch die genannten Vorschriften eingeräumte Ermessen mit Blick auf die aufgezeigte strafrechtliche Relevanz des untersagten Verhaltens zu Lasten der Antragstellerin jeweils auf Null reduziert ist. Daraus folgt zugleich, dass die Antragstellerin voraussichtlich nicht mit Erfolg einwenden kann, gegen Wettannahmestellen, die Wettangebote von staatlichen Unternehmen aus anderen Bundesländern vermittelten, werde nicht eingeschritten; denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn keine der beiden genannten Vorschriften, sondern § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die zutreffende Ermächtigungsgrundlage sein sollte. Denn ein Gewerbetreibender, der sein Gewerbe - wie die Antragstellerin - unter Verstoß gegen strafrechtliche Normen ausübt, ist unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, so dass ihm die Ausübung des Gewerbes untersagt werden muss ("ist ... zu untersagen"). b) Günstigstenfalls offene Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vermag der Senat auf Grundlage der rechtzeitig vorgetragenen Beschwerdegründe nur insoweit zu erkennen, als die Antragstellerin auf die - wie sie meint - exzessive Werbung für die nach dem Sportwettengesetz NRW erlaubtermaßen angebotenen Oddset-Wetten sowie hierzu auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92, verweist. Nach dieser Entscheidung kann bei mit aggressiver Werbung einhergehender extremer Ausweitung des Spielangebots nicht mehr zugrunde gelegt werden, dass die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich in einer den Anforderungen des Art. 12 GG genügenden Weise geeignet und erforderlich ist, die mit der Veranstaltung von Glücksspielen einhergehenden Gefahren einzudämmen. Ob diese Bedingungen tatsächlich vorliegen, vermag der Senat nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht festzustellen. Insoweit bedarf es vielmehr umfänglicher Aufklärung und einer komplexen Bewertung der dann vorliegenden Feststellungen. Beides muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ebenfalls muss es der Klärung in einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob unter den genannten Voraussetzungen - so sie denn erfüllt sind - lediglich eine Verfassungswidrigkeit des Sportwettengesetzes NRW anzunehmen ist oder ob sich darüber hinaus vorliegend erhebliche Konsequenzen für die Anwendung der §§ 284 f. StGB ergeben. Soweit die Antragstellerin auf Rechtsprechung des EuGH verweist, vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 (Gambelin) - NVwZ 2004, 87 = GewArch 2004, 30, ist ihr Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt und deshalb vom Senat nicht zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag eine günstigere Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht gerechtfertigt hätte. Vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 4 B 858/03 -. 2. Eine diese Überlegungen zur Rechtslage berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin hinter die öffentlichen Interessen, die für die Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung sprechen, zurücktritt. Durch das öffentliche Glücksspiel drohen der Bevölkerung erhebliche Gefahren. Diese betreffen das Vermögen des einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in Fällen des Vermögensverlustes mittelbar die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte sowie bei Spielsucht die Gesundheit des Spielers. Das Interesse am Schutz der insoweit betroffenen überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, a.a.O., streitet für die Beschränkung des Oddset-Wettangebotes, die der Antragsgegner in seinem Zuständigkeitsbereich durch die streitige Untersagungsverfügung zu erreichen versucht. Das für eine Aussetzung der Vollziehung dieser Verfügung anzuführende wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin wiegt nach Auffassung des Senats demgegenüber geringer. Darüber hinaus stellt der Senat in Rechnung, dass die Antragstellerin bei Aufnahme des Vermittlungsbetriebes im Januar 2003 keineswegs darauf vertrauen durfte, auch Wetten der Sportwetten GmbH H. vermitteln zu dürfen, sondern u.a. mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung des beschließenden Senats damit rechnen musste, dass ihr derartige Tätigkeiten durch eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung verboten würden. Im Übrigen bleibt es der Antragstellerin unbenommen, ihr Gewerbe insoweit fortzuführen, als sie Wetten mit Veranstaltern vermittelt, welche die nach dem Sportwettengesetz NRW erforderliche Erlaubnis besitzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.