Niedersächsische Vorschrift zur Anzahl der Annahmestellen für Sportwetten verfassungswidrig

Verwaltungsgericht Osnabrueck

Beschluss v. 25.09.2008 - Az.: 6 B 50/08

Leitsatz

Die Vorschrift im niedersächsischen Glücksspielgesetz, die Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen für Sportwetten regelt, stellt einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit dar.

Sachverhalt

Die Antragstellerin vermittelt Sportwetten an ein in Malta konzessioniertes Unternehmen. Nachdem die zuständige Behörde ihr die Tätigkeit untersagte, beschritt den Rechtsweg und beantragte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen.

Entscheidungsgründe

Ihr Antrag hatte Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Innenministeriums ging das Gericht davon aus, dass die Regelungen im niedersächsischen Glücksspielgesetz den Anforderungen zur Begrenzung der Annahmestellen im Glücksspielstaatsvertrag nicht genügen. Im Glücksspielstaatsvertrag werde eine Begrenzung der Annahmestellen durch die Länder gefordert. Dem trage § 5 Abs. 5 des niedersächsischen Glücksspielgesetzes keine Rechnung. Dieser sehe lediglich vor, dass Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen am Ziel der Spielsuchtbekämpfung auszurichten seien. Von einer Begrenzung der Anzahl sei dagegen nicht die Rede. Von der Ermächtigung des Landesgesetzgebers gegenüber dem zuständigen Ministerium, Näheres in einer Verordnung zu regeln, hat dieses bisher keinen Gebrauch gemacht.

Das breit gefächerte Netz an Annahmestellen führe dazu, dass Sportwetten als Gut des täglichen Lebens vermarktet werden. Dies laufe dem beabsichtigten Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots zuwider.

Das Gericht ging aus den genannten Gründen davon aus, dass die niedersächsische Regelung nicht geeignet sei, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin, der die Vermittlung von Sportwetten verwehrt wurde, zu rechtfertigen. Daher überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das staatliche Vollzugsinteresse.