Nichtzulassung gewerblicher Spielvermittler von Lotterien in Hessen rechtlich nicht zu beanstanden
Leitsatz
Die Begrenzung terrestrischer Annahmestellen für Lotterien durch Nichtzulassung gewerblicher Spielvermittler in Hessen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist gewerbliche Vermittlerin für Lotterieverträge. Sie verfügt über eine Erlaubnis in einem deutschen Bundesland, wo sie Lotterien zunächst im Internet-, Direkt- und Telefonvertrieb, später auch über terrestrische Annahmestellen vermittelte.
Das Land Hessen versagte ihr jedoch diese Genehmigung. Gegen die Untersagung, in hessischen Ladenlokalen die Teilnahme an Lotterien zu vermitteln, beschritt die Antragstellerin den Rechtsweg. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies den Antrag ab.
Das hessische Glücksspielgesetz sehe ein vollständiges Verbot des terrestrischen Vertriebs für gewerbliche Spielvermittler vor. Ziel dieser Regelung sei die Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen. Angesichts des hohen Ranges der Spielsuchtbekämpfung sei der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht habe gerade den Vertrieb "in bewusster Nähe zum Kunden" kritisiert. Im Interesse der Kanalisierung und Eindämmung der Spielleidenschaft sei es deshalb ein legitimes Ziel, die Ausweitung des Angebots durch Zulassung gewerblicher Vermittler zu verhindern.
Das Vollzugsinteresse des Staates überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Diese müsse zwar ihr Vertriebssystem umstellen, könne aber auf weitere zulässige bereits auch von ihr genutzte Vertriebswege zurückgreifen.