Neues Glücksspielgesetz rechtfertigt keinen Sofortvollzug einer Sportwetten-Untersagungsverfügung

Verwaltungsgericht Koblenz

Beschluss v. 17.03.2009 - Az.: 5 L 52/09.KO

Leitsatz

Eine landesrechtliche Neuregelung zur Reduzierung der Annahmestellen für Sportwetten, die den Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht entspricht, ist nicht geeignet, eine neue – zugunsten des Sofortvollzugsinteresses ausfallende – Entscheidung über den Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung herbeizuführen.

 

Sachverhalt

Das Land Rheinland-Pfalz hatte einem Vermittler von Sportwetten dessen Tätigkeit untersagt. Der Vermittler legte Widerspruch ein und erreichte im August 2008 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs.

Im Januar 2009 stellte das Land einen Abänderungsantrag und bezog sich u.a. auf das zwischenzeitlich geänderte Landesglücksspielgesetz, welches die Reduzierung der Annahmestellen vorsieht. Gegenüber derzeit 1.208 Annahmestellen soll es Ende 2011 nur noch 1.150 geben.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht lehnte den Abänderungsantrag ab. Auch die Neuregelung rechtfertige keine Entscheidung zugunsten eines Sofortvollzugs.

Das Gesetz entspreche nicht den Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages. Die Begrenzung der Annahmestellen auf 1.150 entspreche keinem schlüssigen Konzept. Kriterien zur Festlegung dieser Zahl seien auch im Vergleich mit den Regelungen anderer Bundesländer hier nicht erkennbar. Das Gericht ging daher von einer willkürlichen Regelung aus, die den Spielvermittler weiterhin in seinen Rechten verletze, so dass es bei der aufschiebenden Wirkung zu bleiben habe.