Lotto-Werbung im Internet ist Wettbewerbsverstoß
Leitsatz
1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet stellt eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar, gegen die ein Konkurrent vorgehen kann.
2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn sich der Konkurrent selbst gesetzeswidrig verhält, da das Werbeverbot dem Interesse der Allgemeinheit dient.
Sachverhalt
Die Parteien sind im Glücksspiel-Bereich tätig. Die Klägerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens veranstaltet "Winfonds" insbesondere für Lottointeressierte. Die Beklagte vermittelt u.a. die Teilnahme an den Lotterien "6aus49", "SUPER 6", "Spiel 77" und "Glücksspirale".
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen der im Internet auf deren Homepage erschienenen Werbung für ihre Lotterien auf Unterlassung in Anspruch. Dort waren jeweils Liegestühle am Rand eines Swimmingpools unter blauem Himmel abgebildet. Daneben befand sich der folgende Text:
"Sommer in Niedersachsen! Endlich Ferien in Niedersachsen! Die Sonne lacht, das Fernweh ist groß. Denken Sie bei Ihren Reisevorbereitungen daran, vor dem Urlaub LOTTO zu spielen. Der Mehrwochenschein sorgt bis zu acht Wochen dafür, dass Sie während des Urlaubs Ihre Chance auf das große Glück wahren. Zum Lottoschein." |
Die letztgenannten Worte führten über einen Link direkt zum Lottoschein-Formular.
Die Beklagte wehrte sich damit, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, die gerügte Darstellung der Lotterien keine Werbung, sondern sachliche Information darstelle sowie damit, dass sich die Klägerin mit ihrer eigenen Werbung selbst gesetzeswidrig verhalte.
Entscheidungsgründe
Das Gericht gab der Klägerin Recht.
Ein Wettbewerbsverhältnis sei zu bejahen, da sich zwar die Modalitäten der Teilnahme bei beiden Geschäftsmodellen unterschieden, jedoch bei beiden Parteien die Verschaffung einer Teilnahmemöglichkeit an Lottoausspielungen im Vordergrund stehe. In beiden Fällen erkaufe sich der Kunde eine Gewinnchance, die Angebote seien daher aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise austauschbar.
Die Werbung der Beklagten sei wegen des Internetwerbeverbots in § 5 Absatz 3 des Glücksspiel-Staatsvertrages unzulässig. Hier liege auch eine Werbung vor. Durch die Verbindung des Urlaubs-Bildes mit der Aufforderung bei den "Reisevorbereitungen daran" zu denken, "vor dem Urlaub LOTTO zu spielen", und dem Hinweis auf den "Mehrwochenschein" werde ein klarer Anreiz zur Teilnahme geschaffen.
Der Verstoß gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag stelle auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Vorschrift diene der Verhinderung von Wett- und Spielsucht und habe eine marktregulierende Zielsetzung. Mit dem Verstoß sichere sich die Beklagte einen Wettbewerbsvorteil.
Da die Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung von Glücksspielsucht diene, sei es unbeachtlich, ob die Klägerin sich selbst gesetzestreu verhalte.