Lotto-Werbung im Internet ist Wettbewerbsverstoß

Landgericht Oldenburg

Urteil v. 01.10.2008 - Az.: 12 O 2350/08

Leitsatz

1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet stellt eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar, gegen die ein Konkurrent vorgehen kann.

2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn sich der Konkurrent selbst gesetzeswidrig verhält, da das Werbeverbot dem Interesse der Allgemeinheit dient.

Sachverhalt

Die Parteien sind im Glücksspiel-Bereich tätig. Die Klägerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens veranstaltet "Winfonds" insbesondere für Lottointeressierte. Die Beklagten vermitteln u.a. die Teilnahme für das LOTTO "6aus49".

Die Klägerin nahm die Beklagten wegen einer im Internet auf deren Homepage erschienenen Werbung für das LOTTO am Samstag auf Unterlassung in Anspruch. Dort war eine Frau, die ihre Hände vor das Gesicht hält, als könne sie ihr Glück kaum fassen, abgebildet. Daneben fand sich die Schlagzeile "LOTTO: Samstag rund 12 Millionen Euro".

Die Beklagten wehrten sich damit, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, die Ankündigung des Jackpots eine sachliche Information und keine Werbung darstelle sowie damit, dass sich die Klägerin mit ihrer eigenen Werbung selbst gesetzeswidrig verhalte.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab der Klägerin Recht.

Ein Wettbewerbsverhältnis sei zu bejahen, da sich zwar die Modalitäten der Teilnahme bei beiden Geschäftsmodellen unterschieden, jedoch bei beiden Parteien die Verschaffung einer Teilnahmemöglichkeit an Lottoausspielungen im Vordergrund stehe. In beiden Fällen erkaufe sich der Kunde eine Gewinnchance, die Angebote seien daher aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise austauschbar.

Die Werbung der Beklagten sei wegen des Internetwerbeverbots in § 5 Absatz 3 des Glücksspiel-Staatsvertrages unzulässig. Hier liege auch eine Werbung vor. Durch die Verbindung des herausgestellten Millionen-Jackpots mit der Abbildung der Frau, die aussieht, als könne sie ihr Glück kaum fassen, werde ein Anreiz zur Teilnahme geschaffen.

Der Verstoß gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag stelle auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Vorschrift diene der Verhinderung von Wett- und Spielsucht und habe eine marktregulierende Zielsetzung. Mit dem Verstoß sicherten sich die Beklagten einen Wettbewerbsvorteil.

Da die Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung von Glücksspielsucht diene, sei es unbeachtlich, ob die Klägerin sich selbst gesetzestreu verhalte.