Lotto-Werbung im Internet ist Wettbewerbsverstoß

Landgericht Oldenburg_1

Urteil v. 01.10.2008 - Az.: 5 O 1681/08

Leitsatz

1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet sowie gegen das Verbot der Anreizwerbung für Glücksspiele stellt jeweils eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar, gegen die ein Konkurrent vorgehen kann.

2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn sich der Konkurrent selbst gesetzeswidrig verhält, da das Werbeverbot dem Interesse der Allgemeinheit dient.

Sachverhalt

Die Parteien sind im Glücksspiel-Bereich tätig. Die Klägerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens veranstaltet "Winfonds" insbesondere für Lottointeressierte. Die Beklagte vermittelt u.a. die Teilnahme für verschiedene Lotto-Spiele.

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen einer im Internet auf deren Homepage erschienenen Werbung für das "LOTTO-Superding", die "Glücksspirale" sowie das Lotto "6aus49" auf Unterlassung in Anspruch. Die Werbung für das "LOTTO-Superding" enthielt einen Hinweis auf eine Ersparnis von 50%. Die Ankündigung der beiden anderen Spiele wurden mit Abbildungen einer entspannenden Frau bzw. der "Lotto-Fee" bzw. die Hervorhebung der möglichen Gewinne versehen.

Die Beklagte wehrte sich damit, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, die Ausschüttung nicht abgeholter Gewinne in Sonderauslosungen erlaubt sei, die Ankündigung des Jackpots eine sachliche Information und keine Werbung darstelle sowie damit, dass sich die Klägerin mit ihrer eigenen Werbung selbst gesetzeswidrig verhalte.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab der Klägerin Recht.

Ein Wettbewerbsverhältnis sei zu bejahen, da sich zwar die Modalitäten der Teilnahme bei beiden Geschäftsmodellen unterschieden, jedoch bei beiden Parteien die Verschaffung einer Teilnahmemöglichkeit an Lottoausspielungen im Vordergrund stehe. In beiden Fällen erkaufe sich der Kunde eine Gewinnchance, die Angebote seien daher aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise austauschbar. Es sei denkbar, dass sich der Kunde für den Abschluss eines Vertrags mit der Klägerin entscheide anstatt bei der Beklagten Lotto zu spielen.

Die Werbung für das "LOTTO-Superding" sei als Anreizwerbung unzulässig. Werbung für öffentliches Glücksspiel dürfe nicht zur Teilnahme ermuntern oder auffordern. Dies sei aber durch die Herausstellung der Vorteile einer Ersparnis von 50% gegenüber dem normalen Lotto der Fall.

Auch der Einsatz des Bildes einer "entspannenden Frau" führe dazu, dass es sich bei der Ankündigung der "Glücksspirale" um Werbung handele. Der Betrachter solle auf die Gewinnmöglichkeiten aufmerksam gemacht werden und hoffen, durch die Teilnahme an diesem Glücksspiel ebenfalls ein entspanntes Leben gewinnen zu können. Diese Werbung sei aufgrund des Internetwerbeverbots im Glücksspiel-Staatsvertrag unzulässig. Gleiches gelte für die Hinweise auf das Lotto "6aus49". Die "Lotto-Fee" solle Vertrauen erwecken und Aufmerksam erregen mit dem Ziel, den Betrachter zur Teilnahme anzuregen. Auch der sofort ins Auge fallende Jackpot stelle einen Anreiz zum Spielen dar.

Die Verstöße gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag stellen nach Ansicht des Gerichts auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Die dortigen Vorschriften dienten der Verhinderung von Wett- und Spielsucht und hätten eine marktregulierende Zielsetzung. Mit den Verstößen sichere sich die Beklagte einen Wettbewerbsvorteil.

Da die Vorschriften dem Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung von Glücksspielsucht dienten, sei es unbeachtlich, ob die Klägerin sich selbst gesetzestreu verhalte. Im Übrigen wies das Gericht die Beklagte darauf hin, dass sie selbst die Klägerin wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch nehme.