lotto-betrug.de

Landgericht Frankfurt_aM

Beschluss v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05

Leitsatz

Aus einer reinen Domain-Bezeichnung (hier: www.lotto-betrug.de) lässt sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Denn der

durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind.

Hinweis:


In der Beschwerdeinstanz wurde die Entscheidung vom OLG Frankfurt LG Frankfurt (Beschl. v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05) bestätigt.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

(...) Klägerin,

gegen

(...), Beklagter,

Prozeßbevollmächtigte: Kanzlei Dr. Bahr, Sierichstraße 35, 22301 Hamburg

hat das Landgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2006

beschlossen:

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

 

Sachverhalt

(vgl. Entscheidungsgründe)

Entscheidungsgründe

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Klägerin, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Der Klägerin stand - bezogen auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses - kein Anspruch gegen den Beklagten zu, es zu unterlassen, auf der Internetseite www.lotto-betruq.de über die Klägerin zu berichten oder berichten zu lassen, wie auf Bl. 3 d.A. wiedergegeben.

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB, noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 187 StGB, 1004 BGB oder §§ 824 Abs. 1, 1004 (analog) BGB.

Bei der angegriffenen Domainbezeichnung www.lotto-betrug.de als solcher handelt es sich zunächst nicht um eine - unwahre oder zumindest nicht erweislich wahre - Tatsachenbehauptung.

Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine maßgebliche Zahl der angesprochenen, durchschnittlich informierten Internetnutzer dem Domainnamen als solchem eine Tatsachenbehauptung des Inhalts entnimmt, die Verantwortlichen der Klägerin hätten strafbare Handlungen begangen, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen und/oder seien wegen Betrugs verurteilt worden.

Allein die Verwendung des Begriffs „Betrug" deutet für den Durchschnittsadressaten der Äußerung nicht auf einen ausreichend konkreten Sachverhalt hin, der die Tatbe­standsmerkmale des in § 263 StGB geregelten strafrechtlichen Vermögensdelikts erfüllen würde (vgl. BGH NJW 2002, 1192, 1193).

Dem durchschnittlich informierten Internetnutzer ist vielmehr bekannt, dass es sich beim registrierten Domainnamen um eine Bezeichnung handelt, die das Aufrufen einer Homepage ermöglicht. Er erwartet daher allenfalls, dass ihm auf dieser Inter­netseite Tatsachen mitgeteilt werden, die geeignet sein könnten, einen Betrugsvorwurf zu stützen.

Aber auch in Verbindung mit der antragsgegenständlichen Berichterstattung entnimmt der angesprochene Verkehr, zu dem auch die erkennenden Kammermitglieder zählen, der Internetseite www.lotto-betrug.de keinerlei unwahre und ehrverletzende bzw. geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung.

Dort wird zunächst die Frage an den Besucher gestellt, ob er bei der Klägerin mitspiele. Für diesen Fall wird ihm vorgeschlagen, sich die Inhalte der Seite anzusehen Die nachfolgende Tatsachenbehauptung, dass der Beklagte selbst 22 Monate mitgespielt habe und immer mehr Zweifel an der Richtigkeit dieser Firma bekommen habe,

ist offenbar zutreffend. Ihr Wahrheitsgehalt wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Gleiches gilt für den nachfolgenden Text, wonach der Beklagte auf einige sehr interessante Zeitungsartikel sowie andere Medienberichte über die Klägerin gestoßen sei.

Einer Beweiserhebung über die vom Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen Geschäftspraktiken der Klägerin bedurfte es nicht, weil dahingehenden Behauptungen des Beklagten nicht antragsgegenständlich sind.

Danach kommt der Wahl der Domainbezeichnung www.lotto-betruq.de Meinungsäußerungscharakter zu. Diese deutet auf einen komplexen Sachverhalt hin, auf dessen Grundlage der Beklagte einen „Betrugsvorwurf" gegen die Klägerin aufwirft. Dieser „Betrugsvorwurf" ist vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Denn er überschreitet die Grenze zur Schmähkritik nicht.

Eine Schmähkritik zeichnet sich dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (vgl. BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; Burkardt in: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Ka­pitel 5, Rn. 98).

Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil der Beklagte auf der Domain www.lotto-betrug.de einen eigenen Erfahrungsbericht über die Klägerin veröffentlicht, dessen Tatsachenkern klägerseits nicht angegriffen ist. Darüber hinaus ermöglicht er anderen „Betroffenen", über eigene im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft bei der Klägerin gemachte Erfahrungen zu berichten. Der Beklagte unternimmt es damit gerade, Fakten zusammenzutragen, um seine Kritik zu verifizieren.