Leitsatz
Die Vermittlung von Sportwetten eines in Baden-Württemberg ansässigen Unternehmens an ein in Österreich geschäftsansässiges Unternehmen, welches die entsprechenden Zulassungen von den österreichischen Verwaltungsbehörden erhalten hat, ist nicht wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG.
Tenor
( vgl.Entscheidungsgründe)
Sachverhalt
Der Kläger, der in unmittelbar räumlicher Nähe der Beklagten ebenso wie die Beklagte ein Wettbüro für Pferderennen betreibt, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Vermittlung von Sportwetten an ausländische Sportunternehmen.
Die Beklagte beabsichtigt neben der bisher ausgeübten Annahme von Pferdewetten auch andere Sportwetten aus den Bereichen Fußball, Tennis, Boxen sowie Formel-1 an ein in Österreich geschäftsansässiges Unternehmen zu vermitteln, welches die entsprechenden Zulassungen von den österreichischen Verwaltungsbehörden erhalten hat.Der Kläger ist der Ansicht, die vorgesehene Vermittlungstätigkeit sei als unzulässige Veranstaltung eines Glücksspiels im Sinne von § 284 StGB zu bewerten. Daneben liege hierin eine wettbewerbswidrige Verletzungshandlung nach § 1 UWG.
Der Beklagte führt an, dass vor dem Hintergrund der Gambelli-Entscheidung des EuGH v. 08.11.2003 weder ein strafrechtliches noch ein wettbewerbswidriges Fehlverhalten vorliege.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg.
Als Verletzungshandlung kommt vorliegend alleine das bereits in die Wege geleitete Vorhaben der Beklagten in Betracht, demnächst Sportwetten ihrer Kundschaft an ein in Österreich von den dort zuständigen Behörden zugelassenes Unternehmen weiter zu vermitteln. (…)
Ob diese vorgesehene Tätigkeit der Beklagten als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB zu bewerten ist, kann aufgrund der hier vorliegenden Besonderheiten dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 2002, 269 – Sportwetten-Genehmigung). Jedenfalls als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG kann das hier in Rede stehende Vorhaben nicht angesehen werden, da mittlerweile durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08. November 2003, NJW 2004, 139 – Gambelli die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) für den hier maßgeblichen Bereich der Vermittlung von Sportwetten weitere Konkretisierung erfahren haben. Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist es demnach geboten, zumindest grundsätzliche Erlaubnistatbestände nach nationalem Recht zu schaffen. Das hier maßgebliche baden-württembergische Landesrecht weist entsprechende Bestimmungen derzeit (noch) nicht auf; jedenfalls lässt sich aus dem Regelungsgehalt des Gesetzes über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten vom 21. Juni 1999 (GBl. 1999, 235) ein derartiger Schluss ziehen (für entsprechende Monopolstellung des Landes VG Karlsruhe, NVwZ 2001, 831, 832). Solange entsprechende europarechtlich gebotene Regelungen fehlen (vgl. EuGH, NJW 2004, 139, 141) erscheint es jedenfalls nicht unlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn sich ein in Baden-Württemberg ansässiges Unternehmen auf die vorliegende Konzession einer österreichischen Fachbehörde verlässt. Unter diesen Umständen ist eine Verletzungshandlung im Sinne von § 1 UWG nicht ersichtlich, sodass mangels Verfügungsanspruches der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.